Rz. 100

Der Kaufpreis darf in diesem Fall nicht höher liegen als der "angemessene Wert" der Anteile. Die Ermittlung des Wertes erfolgt hierbei in der gleichen Weise wie im vorstehend beschriebenen Fall der Übernahme durch eine Person außerhalb Indiens. Die indische Absenderbank darf den Auftrag über die Überweisung des Kaufpreises in das Ausland erst durchführen, nachdem die Vollständigkeit der Formalien überprüft wurde. Dies umfasst auch den Nachweis der ordnungsgemäßen Berechnung und Abführung etwaiger auf den Anteilsverkauf anfallender Quellensteuer.

 

Rz. 101

Die an dem Vorgang beteiligte indische Bank (je nach Fallkonstellation Bank des Verkäufers bzw. Bank des Käufers) hat über die vorgenommenen bzw. erhaltenen Überweisungen förmliche Nachweise auszustellen.

 

Rz. 102

Die Nachweise der ordnungsgemäßen Erfüllung der Meldepflichten sind von den Beteiligten dauerhaft zu verwahren und Behörden auf Verlangen vorzulegen.

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