Rz. 8

Die Private Limited entsteht durch Ausstellung der Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation) durch das ROC.

 

Rz. 9

Das Konzept einer "Vorgesellschaft" oder "Gesellschaft in Gründung" besteht generell nicht. Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft in der Zeit vor Ausstellung des Certificate of Incorporation können nicht ohne erneute Vornahme auf die Private Limited übertragen werden.

 

Rz. 10

Der Antrag auf Gründung wird an das ROC gestellt unter Beifügung von Dokumentation insbesondere zu Firmenname, Satzung, Gesellschaftern, Mitgliedern des Leitungsgremiums (Board of Directors) und Firmensitz (Registered Office). Der Antrag enthält auch die Zeichnung der Anteile durch die Gründungsgesellschafter. Die Einreichung muss in elektronischer Form unter Beifügung der Unterlagen und Nachweise erfolgen. Der Antrag ist in elektronischer Form durch qualifizierte digitale Signaturen durch einen indischen Company Secretary sowie durch die Gründungsgeschäftsführer zu unterzeichnen.

 

Rz. 11

Das ROC prüft sodann die Ordnungsmäßigkeit der Inhalte des Gründungsantrages. Dies umfasst insbesondere auch den Firmennamen, welcher untersucht wird im Zusammenhang mit dem angegebenen Gesellschaftszweck, aber auch im Hinblick auf eine mögliche Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Firmen sowie auf Vereinbarkeit mit bestehenden Namensschutz- und Markenschutzrechten.

 

Rz. 12

Ebenfalls ausschließlich über das elektronische Portal des ROC erfolgt die Abklärung von etwaigen Rückfragen seitens des ROC an die Gründer.

 

Rz. 13

Das Gründungsverfahren durch das ROC wird abgeschlossen durch die Ausstellung des Certificate of Incorporation in elektronischer Form.

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