Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-indischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 48 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Beträgt der Verlängerungszeitraum der Entsendung nicht mehr als 12 Kalendermonate, kann eine erneute Entsendung beantragt werden. Es ist lediglich festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss

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