Leitsatz

Keine Beseitigung neu eingebauter größerer Dachflächenfenster!

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 16 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. In der Teilungserklärung war vereinbart, dass ein Speicher-Sondereigentum jederzeit in Wohnungseigentum umgestaltet und benutzt werden könne, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstünden. Nach Ausbau des Speichers zu einer Wohnung durch die Antragsgegnerin ersetzte sie die beiden vorhandenen Dachflächenfenster ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer durch größere Dachflächenfenster (in Erfüllung einer Auflage des Landratsamtes, einen zweiten Fluchtweg zu schaffen). Der Beseitigungsantrag wurde in Übereinstimmung mit dem Landgericht (entgegen der Meinung des Amtsgerichts) zurückgewiesen.

2. Auch wenn vorliegend Dachsparren ausgeschnitten und Wechsel eingebaut werden mußten, bestehe bei fachgerechter Ausführung keine "erhebliche Wahrscheinlichkeit" des Anfalls zukünftiger Reparaturen. Vorliegend sei auch nicht der optische Gesamteindruck des Hauses und des Daches nachteilig verändert worden (was in den Gründen unter Hinweis auf landgerichtlichen Augenschein näher erläutert wurde). Es sei hier nicht von einer konkreten und objektiven nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung als Nachteil zu sprechen (in Übereinstimmung mit der Wertung des Landgerichts). Um die auflagebedingte Errichtung eines Ausstiegs- und Wartepodestes sowie eines Leiterteils auf dem Dach sei es vom Streitgegenstand her im vorliegenden Fall laut Antrag nicht gegangen. Es handle sich auch nicht um einen der Entscheidung des Senats vom 10. 5. 1990 (BayObLGZ 90, 120) vergleichbaren Fall, bei dem es um bauliche Veränderungsmaßnahmen gegangen sei, die in die Statik und tief in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen hätten.

Im übrigen belasteten die Kosten einer baulichen Veränderungsmaßnahme im Regelfall nicht denjenigen, der ihr nicht zuzustimmen brauchte und auch nicht zugestimmt habe ( § 16 Abs. 3 WEG).Auch wenn die Möglichkeit bestehe, dass ein Wohnungseigentümer bei Zahlungsunfähigkeit des baulich ändernden Miteigentümers selbst mit Kosten belastet werden könnte, so sei nicht deswegen die Maßnahme von seiner Zustimmung abhängig (BGH, NJW 92, 978). Vorliegend sei der Eigentümer auch zum Ausbau des Speichers und zur Nutzung des Raumes zu Wohnzwecken durch Teilungserklärungsvereinbarung berechtigt gewesen, so dass die Rechtsprechung des Senats (ZMR 93, 476; NJW-RR 94, 1169) nicht anwendbar sei, d.h., dass eine Beeinträchtigung in der intensiveren Nutzung eines solchen Raumes liegen könnte, der (als Speicher) grundsätzlich nur als Abstellraum, Hobbyraum oder Werkstatt zu nutzen sei. Bei dieser gegebenen Sach- und Rechtslage könne auch offen bleiben, ob die bauliche Veränderung hier schon deshalb hinzunehmen sei, weil § 22 Abs. 1 WEG durch die Teilungserklärung abbedungen sein könnte.

Nicht entscheidungserheblich sei auch, ob und welche drittschützenden Normen des öffentlichen Rechts (BayObLGZ 95, 392) möglicherweise entgegenstehen könnten bzw. ob und welche öffentlichen Auflagen noch erfüllt werden müßten und welcher Kostenverteilungsschlüssel bei einer Nutzung des Speichers als Wohnung anzuwenden sei.

3. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 20.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.10.1996, 2Z BR 92/96= WE 5/1997, 200)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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