Rz. 138

Gründergesellschaft und nachfolgende KG sind auch für die GrESt als dasselbe Steuersubjekt zu behandeln, d. h. Komplementär-GmbH (auch: Vor-GmbH) und künftige Kommanditisten bilden zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die regelmäßig identisch mit der späteren GmbH & Co. KG ist.[1] Wurde gleichzeitig mit der Gründung ein Grundstück aufgelassen, so unterliegen Wertverbesserungen, die durch die KG oder die dieser vorangegangenen Gesellschaft mit Mitteln dieser Gesellschaft vorgenommen wurden, nicht der Besteuerung. Denn für die Wertbemessung ist das Grundstück in dem Zustand des Erwerbsvorgangs zugrunde zu legen, und die Identität von Vorgesellschaft und KG schließt die Berücksichtigung späterer Wertänderungen aus.[2] Denn bei der Einbringung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten in eine GmbH & Co. KG wird grundsätzlich Grunderwerbsteuer ausgelöst. Grunderwerbsteuerpflichtig ist das Vorliegen eines der in § 1 GrEStG aufgeführten Erwerbsvorgänge; hierzu zählen insbesondere Kaufvertrag, Auflassung und Eigentumsübergang. Für die Grunderwerbbesteuerung ist die GmbH & Co. KG selbstständiges Steuersubjekt.

 

Rz. 139

Im Folgenden werden Probleme des Übergangs auf die GmbH & Co. KG (Gesamthand) – §§ 3 Nr. 6, 5 GrEStG – und von der GmbH & Co. KG (Gesamthand) auf einen Gesellschafter – § 6 Abs. 3 GrEStG – angesprochen. Bringt ein Alleineigentümer sein Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine GmbH & Co. KG ein, so wird Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist, § 5 Abs. 2 GrEStG. Voraussetzung ist aber, dass der Überträger mindestens 5 Jahre lang Gesellschafter in der Gesamthand bleibt. Scheidet er vorher aus, ist die Übertragung grunderwerbsteuerpflichtig.

 

Rz. 140

Der Erwerb eines Grundstücks durch eine ausschließlich aus dem Veräußerer und seinen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehenden Vereinigung, die eine Gesamthandsgemeinschaft ist, ist gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG i. V.  m. § 5 Abs. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen; entsprechendes gilt nach § 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG für Ehegattenerwerbe. § 5 Abs. 2 GrEStG i. V. m. § 3 Nr. 6 GrEStG greift auch, wenn ein Alleineigentümer ein Grundstück auf eine GmbH & Co. KG überträgt, wenn die Anteile an der GmbH von ihm und seinen Abkömmlingen gehalten werden und auch Kommanditisten der KG nur er und seine Abkömmlinge sind.[3] Die Steuerpflicht tritt jedoch nachträglich ein, wenn ein Gesellschafter aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört. Die Steuer ist dann von dem Gegenwert, der für das Einbringen des Grundstücks berechnet worden ist, bzw. – wenn dieser Wert nicht feststeht – vom Wert des Grundstücks zur Zeit des Einbringens und nicht des Eintritts des neuen Gesellschafters zu berechnen; denn der steuerpflichtige Tatbestand bleibt das Einbringen. Wird der Grunderwerb nachträglich steuerpflichtig, so greifen dennoch – anteilsmäßig – die vorgenannten Bestimmungen des § 5 Abs. 2 GrEStG und des § 3 Nr. 6 GrEStG.

 

Rz. 141

§ 5 Abs. 2 GrEStG greift auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft nach Einbringung des Grundstücks, soweit die Anteile auf Angehörige übergehen, die ohnehin Grundstücke vom einbringenden Gesellschafter kraft Gesetzes (z. B. § 3 Nr. 4 GrEStG und Nr. 6 GrEStG) steuerfrei erwerben könnten.[4] Ferner ist auch § 5 Abs. 2 GrEStG oder § 6 Abs. 3 GrEStG i. V. m. § 6 Abs. 1 GrEStG anzuwenden, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand übergeht, an der die übertragende Gesamthand selbst beteiligt ist. Denn die Vergünstigung für Grundstücksübertragungen zwischen Gesamthandsgemeinschaften richtet sich ausschließlich nach § 6 Abs. 3 GrEStG. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die Fälle, in denen die (unmittelbaren) Beteiligungsverhältnisse an beiden Gesamthandsgemeinschaften identisch sind, sondern auch die Fälle, in denen die eine Gesamthand an der anderen Gesamthand beteiligt ist.[5] Aufgrund der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung ist die mittelbare Beteiligung am Grundstückswert über die Beteiligung einer anderen Gesamthand an der grundstücksbesitzenden Gesamthand für die Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG ausreichend.[6]

 

Rz. 142

Zur Abgrenzung der § 3 Nr. 6 GrEStG und § 6 Abs. 3 GrEStG voneinander ist festzustellen:

Eine Begünstigung der Grundstücksübertragung nach § 6 Abs. 3 GrEStG auf die Gesamthand ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die bisher bestehende (Mit-)Berechtigung am Grundstück nicht nur formal, sondern auch tatsächlich am Gesamthandseigentum fortsetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegt die Voraussetzung für die Steuervergünstigung deshalb nicht vor, wenn und soweit im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand (z. B. Erbengemeinschaft) auf eine andere Gesamthand (GmbH & Co. KG) die Gesamthänder entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen Absprache ihre gesamthänderische Beteiligung völ...

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