Rz. 124

Die persönliche Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft kann in sachlicher Hinsicht partiell eingeschränkt sein. Insbesondere für Einkünfte einer gemeinnützigen Körperschaft aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG).[150]

 

Rz. 125

Während bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen für die persönliche Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften die Steuervergünstigungen insgesamt entfallen, wird Einkommen aus einer gewerblichen oder ähnlichen Betätigung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet, soweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Die Steuervergünstigung entfällt nur für derartige Einkünfte, die steuerliche Stellung der gemeinnützigen Körperschaft insgesamt bleibt dadurch jedoch unberührt. Die Definition eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs findet sich in § 14 AO. Danach ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 Satz 1 AO). Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 2 AO). Als vermögensverwaltende Tätigkeiten werden insbesondere die Nutzung von Wertpapieren und anderem Kapitalvermögen, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie der Erhalt unentgeltlicher Zuwendungen angesehen (vgl. § 14 Satz 3 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht schnell: Benefizveranstaltungen, das Betreiben einer Cafeteria, gesellige Veranstaltungen oder das Inseratengeschäft im Rahmen einer Veröffentlichung unterliegen der Besteuerung (vgl. auch das "ABC der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe" im Anhang).

[150] Weitere partielle sachliche Einschränkungen der Körperschaftsteuerpflicht enthält § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 KStG, dazu Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 7 Rn. 23.

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