Rz. 118

Rechtsfolge der Gemeinnützigkeit sind verschiedene Steuervergünstigungen, welche für die Errichtung und die laufende Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft (direkte Steuervergünstigungen) sowie für die Tätigkeit der Spender und Unterstützer (indirekte Steuervergünstigungen) greifen.[143]

 
Hinweis

Außersteuerliche Vergünstigungen aufgrund Gemeinnützigkeit

Vereinzelt genießen gemeinnützige Stiftungen auch Vergünstigungen außerhalb des Steuerrechts, die an ihre Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit anknüpfen. Als Beispiele seien nur die Befreiung von Rundfunk- sowie von IHK-Gebühren genannt.

Die Erhebung von Rundfunkgebühren von einem gemeinnützigen Verein ist nach der Rechtsprechung nicht verfassungswidrig.[144] Zum 1.1.2013 trat eine Rundfunkgebührenermäßigung für gemeinnützige Körperschaften in Kraft. Betriebsstätten bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen müssen nicht mehr für jede einzelne Betriebsstätte den Rundfunkbetrag entrichten (§ 5 Abs. 3 des Rundfunkänderungsstaatsvertrags).

Sofern gemeinnützige GmbHs keinen gewerbesteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind sie keine Kammerzugehörigen im Sinne des § 2 IHKG und somit von der Entrichtung der IHK-Gebühren befreit.[145] Sie sollten nach Errichtung ihre Steuerbefreiung bei der IHK anzeigen und die Gebührenbefreiung beantragen.

 

Rz. 119

Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Körperschaft ebenso wie bei Spenden oder Zustiftungen (sie kommen dem Stiftungsvermögen langfristig zugute) liegt die direkte Steuervergünstigung in der Befreiung des Vermögensübergangs von der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG; § 3 Nr. 2 GrEStG).

 

Rz. 120

Für die laufende Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft ist vor allem die Befreiung von Steuern auf den Ertrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6, 20 lit. b), 20 lit. c) GewStG) sowie die Befreiung von oder die Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 7 % (§ 4 Nr. 18, 22, 25; § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) von Bedeutung. Außerdem sind gemeinnützige Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG). Eine generelle Grunderwerbsteuerbefreiung besteht für entgeltliche Übertragungsvorgänge nicht.[146]

 

Rz. 121

Den Spender berechtigt die Gemeinnützigkeit der Empfängerkörperschaft zum Spendenabzug gem. §§ 10b Abs. 1 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG. Weitere indirekte Steuervergünstigungen wegen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft betreffen den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG), die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) sowie das Buchwertprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

[143] Zur Differenzierung direkter und indirekter Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit Hüttemann, Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht, § 1 Rn. 25.
[144] BayVGH, Urteil v. 13.12.2011, 7 BV 11.127.
[145] Vgl. im Einzelnen VG Trier, Urteil v. 1.12.2010, 5 K 9075/10.
[146] Verfassungsrechtlich ist dies nach Auffassung des FG Hamburg nicht zu beanstanden, vgl. Beschluss v. 31.8.2012, 3 V 129/12, EFG 2013, S. 140 ff. m. Anm. Fumi.

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