Rz. 109

Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Einlage" gibt es nicht. Allgemein werden unter Einlagen nur solche Beiträge von Gesellschaftern verstanden, die die Haftungsmasse der Gesellschaft vergrößern, d. h. das Aktivvermögen der Gesellschaft durch vollstreckungsrechtlich erfassbare Güter vermehren.[1]

 

Rz. 110

Zu unterscheiden sind Geldeinlagen und Sacheinlagen. Eine Sacheinlage liegt immer dann vor, wenn die Gesellschaft ein vermögenswertes Recht mit dinglicher Wirkung erlangt.

 
Praxis-Beispiel

Sacheinlage

Die GmbH & Co. KG erlangt Eigentum an dem vom Gesellschafter A eingebrachten Grundstück oder erwirbt eine Forderung des Gesellschafters B gegen den Gläubiger D durch Abtretung.

 

Rz. 111

Auch die Gebrauchsüberlassung einer Sache an die Gesellschaft ist eine Einlage, wenn zugunsten der Gesellschaft ein beschränkt dingliches Recht (Dienstbarkeit, Nießbrauch u. a.) bestellt wird.[2] Ob darüber hinaus auch bloß obligatorische Nutzungsrechte einlagefähig sind, ist umstritten.[3] Es wird allgemein insoweit bejaht, als es sich um übertragbare (§ 399 BGB) Ansprüche des Einlegers gegen einen Dritten handelt, etwa aus Miet- oder Pachtvertrag.[4] Richtet sich dagegen der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung gegen den Einleger selbst, bringt er z. B. ein ihm gehörendes Grundstück zur Nutzung ein (sog. Einbringung quoad usum) ist es fraglich, ob eine taugliche Einlage vorliegt.[5] Der BGH bejaht die Einlagefähigkeit obligatorischer Nutzungsrechte jedenfalls dann, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als bestimmte Mindestdauer feststeht.[6]

 

Rz. 112

Bringt ein Gesellschafter ein Grundstück zur Nutzung ein und vereinbart er mit den übrigen Gesellschaftern die Zahlung einer Miete, kann eine (Geld-)Einlage durch Stehenlassen der Mieteinnahmen sukzessive erbracht werden. Das gilt ebenso, wenn ein Gesellschafter die Geschäftsführung entgeltlich erbringt und sein Geschäftsführergehalt in der Gesellschaft als Einlage stehen lässt.[7]

 

Rz. 113

Eine Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück nicht nur zur Nutzung, sondern auch dem Werte nach in das Gesellschaftsvermögen einbringt (Einbringung quoad sortem). In diesem Fall bleibt zwar der einlegende Gesellschafter dinglicher Eigentümer. Die Erträge aus dem Grundstück und auch die Wertsteigerungen stehen jedoch der Gesellschaft zu. Gleichzeitig gehen Grundstücksaufwendungen und Wertminderungen des Grundstücks zulasten der Gesellschaft. Im Falle einer Einbringung dem Werte nach (Einbringung quoad sortem) gehört das Grundstück wirtschaftlich zum Vermögen der Gesellschaft und wird infolgedessen auch in der Bilanz der Gesellschaft als Vermögensgegenstand gezeigt.[8]

 

Rz. 114

Einlagefähig sind auch gewerbliche Schutzrechte, wie Urheber- und Patentrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte.[9] Darüber hinaus sind auch sonstige gewerbliche Vermögenswerte einlagefähig. Im Gesellschaftsvertrag kann auch vereinbart werden, dass ein Gesellschafter seinen Beitrag durch Dienstleistungen oder Know-how erbringt (§ 706 Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB). Dies stellt jedoch analog § 27 Abs. 2 2. Halbsatz AktG keine taugliche Sacheinlage dar, da eine Durchsetzung gegen den Willen des Verpflichteten schwierig ist. [10]

[1] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 Abs. 2 Satz 3.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 2.5.1966, II ZR 219/63, BGHZ 45, 338 (344); Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 5 Rn. 19; Scholz/Veil, § 5 Rn. 45.
[3] Vgl. Meilicke, BB 1991, S. 579 ff.
[4] Knobbe-Keuk, ZGR 1980, S. 214 ff. (223); K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 II 3a cc.
[5] Knobbe-Keuk, ZGR 1980, S. 214 ff. (217 f.); K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 II 3a cc; Huber, 192; Scholz/Veil, § 5 Rn. 42, die die Einlagefähigkeit bejahen, wenn der Gesellschaft der Besitz am Grundstück übertragen wird.
[7] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 Abs. 2 Satz 3a Nr. bb; Huber, S. 197.
[8] IDW RS HFA 7, Rz. 11.
[9] Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 5 Rn. 19.
[10] Scholz/Veil, § 5 Rn. 57; MünchKomm/K. Schmidt, § 171 f. Rn. 9; siehe auch Rn. 130.

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