Rz. 45

Ein einheitlicher Begriff oder gar eine allgemeingültige Definition der "Familienstiftung" lässt sich in den stiftungsrechtlichen Regeln des Zivil- und Steuerrechts nicht finden. Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die sich aus der Berücksichtigung des Familienaspekts ergeben, differieren je nach einschlägiger Detailregelung.[39] Daher dürfen die einzelnen Rechtsnormen immer nur aus sich selbst und ihrem jeweiligen Normzusammenhang ausgelegt werden.[40] Eine Bezugnahme auf Definitionen aus anderen Normzusammenhängen ist regelmäßig unzulässig.[41]

 

Rz. 46

Ungeachtet der definitorischen Besonderheiten der einzelnen Normen fallen unter den Begriff der "Familienstiftung" schlagwortartig solche Stiftungen, die im besonderen Maße den Interessen oder dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien ganz oder teilweise dienen.[42] Die Familienstiftung ist Stiftung "für" eine Familie. Ob sie auch "von" einer Familie errichtet, kontrolliert oder besonders beeinflusst wird, ist für den Begriff der Familienstiftung nicht entscheidend.

[39] Hof/Hartmann/Richter, Beck-Rechtsberater Stiftungen, S. 194; Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 44.
[40] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 4.
[41] Pöllath/Richter, a. a. O.
[42] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 2.

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