(1) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 2Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. 3Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über
1. |
eine Satzung nach § 10a Absatz 4 Nummer 2 und 3, |
2. |
die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8, |
3. |
die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3, |
4. |
die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, |
5. |
die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und |
6. |
die Satzung nach Absatz 3 Satz 3. |
(2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber der Deutschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt. 2Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. 3Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen