Rz. 47

Aufgrund des Trennungsprinzips bleibt den Gläubigern der GmbH grundsätzlich nur der Zugriff auf das Vermögen der GmbH als solcher. Damit sind die Gläubiger der GmbH bewusst einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt worden.[1] Die Tatsache, dass das Vermögen der Gesellschafter durch § 13 Abs. 2 GmbHG einen umfassenden Schutz genießt, bringt die Regelung dann an ihre legitimatorischen Grenzen, wenn die Gesellschafter bewusst die Form der juristischen Person wählen, um die Gläubiger zu schädigen. Auf der anderen Seite ist nicht jeder Fall der Haftungsbeschränkung ein Fall des Rechtsformenmissbrauchs, sondern häufig schlicht einer des Rechtsformengebrauchs, der aus wirtschaftspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers genauso intendiert war.[2] Die Rechtsprechung setzt deshalb hohe Hürden, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter zu begründen.[3] Sie hat klargestellt, dass am Trennungsprinzip festgehalten werden soll. Nur in Fällen etwa, in denen durch einen "existenzvernichtenden Eingriff" in das Gesellschaftsvermögen oder eine massive Unterkapitalisierung die Absicht der Gesellschafter zutage tritt, die Gläubiger bewusst schädigen zu wollen, liegt ein (persönlicher) Haftungsgrund der sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB, vor.[4] Außerdem wurde der Durchgriff bejaht, wenn das Vermögen des Gesellschafters mit dem der GmbH vermischt wurde.[5]

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 13 Rn. 43.
[2] Vgl. auch die Regierungsbegründung zum MoMiG, BR-Drucks. 354/07 S. 66; Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 13 Rn. 47.
[3] BGHZ 176, 204 = NJW 2008 S. 2437 – GAMMA.
[4] Insofern ist der Terminus "Durchgriffshaftung" auch verfehlt, weil nicht etwa wegen einer Verbindlichkeit der GmbH auf die Gesellschafter "durchgegriffen" wird, sondern vielmehr das Verhalten der Gesellschafter selbst eine direkte Haftung begründet.

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