Nachweis schwierig

Häufig ist zweifelhaft, wann der Gläubiger "unbekannt"ist. Hierzu liegt bezüglich der Buchgrundpfandrechte umfangreiche Rechtsprechung bezüglich verschiedener Konstellationen vor. Schwieriger wird es jedoch beim Briefpfandrecht: Hier kommt es nicht (allein) auf den Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Gläubiger an, weil eine solche Hypothek nach §§ 1153, 1154 BGB auch ohne Eintragung in das Grundbuch durch schriftliche Erklärung und Übergabe des Briefs wirksam rechtsgeschäftlich einem Dritten abgetreten werden kann. Deshalb ist der Gläubiger einer solchen Hypothek unbekannt, wenn der für sie erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Briefinhabers unbekannt ist.[1]

Stehen jedoch dem Eigentümer eines mit einem Briefgrundpfandrecht belasteten Grundstücks naheliegende und mit zumutbarem Aufwand zu erschließende, aber ungenutzte Erkenntnisquellen hinsichtlich des Verbleibs des Briefs offen, so ist die Person des Gläubigers nicht schlechthin unbekannt.[2]

Alternativ: Berichtigung

Ebenso ist der Gläubiger einer Hypothek dann nicht unbekannt, wenn die zugrunde liegende Forderung durch vollständige Zahlung erloschen ist; gemäß § 1163 BGB wird das Grundpfandrecht dann nämlich zur Eigentümergrundschuld. In diesem Fall steht den Eigentümern die Berichtigung nach § 894 BGB offen.[3]

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