Schutzfunktion

Verwandelt sich die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld, läuft der nachrangige Grundpfandgläubiger Gefahr, dass der Eigentümer die vorrangige Hypothek zur Sicherung anderweitiger Forderungen einsetzt und der neue Gläubiger vorrangig befriedigt würde. Deshalb gewährt § 1179a BGB dem nachrangigen Gläubiger gegen den Eigentümer, der die vorrangige Hypothek nach Tilgung erworben hat, einen Anspruch auf Löschung dieser Hypothek.

Abtretung unwirksam

Dieser Löschungsanspruch ist kraft Gesetzes so geschützt, wie wenn zu seiner Sicherung eine Vormerkung[1] bestellt worden wäre: Die Übertragung der vorrangigen Hypothek ist dem nachrangigen Gläubiger gegenüber unwirksam. Der Dritte ist folglich verpflichtet, der Löschung der vorrangigen Hypothek im Grundbuch zuzustimmen.[2]

Auch bei Grundschulden

§ 1179a BGB ist auf Grundschulden ebenfalls anwendbar. Auch der nachrangige Grundschuldgläubiger kann daher verlangen, dass vorrangige Hypotheken, die infolge Tilgung an den Eigentümer zurückgefallen sind,[3] gelöscht werden. Die Löschung vorrangiger Eigentümergrundschulden kann dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 1196 Abs. 3 BGB verlangt werden.[4]

Insolvenzfestigkeit

Der Anspruch aus § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB ist insolvenzfest.[5] Er ist mit den Wirkungen des Satzes 3 der Norm auch gegeben, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet.

Ausschluss möglich

Der Löschungsanspruch kann durch Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger des begünstigten Rechts ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden. Hiervon wird in der Praxis auch reger Gebrauch gemacht.

[4] Zum Löschungsanspruch ausführlich Schwab, JuS 2010, S. 385.
[5] BGH, Urteil v. 27.4.2012, V ZR 270/10, NJW 2012 S. 2274, dazu Kessler NJW 2012 S. 2240. Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, vgl. NJW 2006 S. 2408.

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