Erwerb vom Nichtberechtigten

Nicht nur bei der Begründung, sondern auch bei der Übertragung einer Verkehrshypothek kann ein Erwerb vom Nichtberechtigten erfolgen. Damit soll die Verkehrsfähigkeit erhöht werden.

1. Fall: Gläubiger steht im Grundbuch

Möglich ist zum einen der Erwerb einer Hypothek vom nichtberechtigten Hypothekengläubiger, der durch eine Grundbucheintragung nach außen hin legitimiert ist. Hier kann ein gutgläubiger Dritter gem. §§ 1138, 892 BGB die Hypothek erwerben, auch wenn die Forderung nicht entstanden ist.

2. Fall: Gläubiger ist nicht eingetragen

Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich, der nicht im Grundbuch eingetragen ist. Für einen solchen gutgläubigen Erwerb der Briefhypothek muss der Veräußerer im Eigenbesitz des Hypothekenbriefs sein. Weiterhin muss eine Reihe öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen vorliegen, die bis auf den im Grundbuch eingetragenen Hypothekengläubiger zurückreicht und den Veräußerer als Rechtsinhaber legitimiert (vgl. § 1155 BGB).[1]

 
Wichtig

Hypothek birgt Restrisiken

Auch die (Verkehrs-)Hypothek ist für den Schuldner mit gewissen Risiken verbunden.

[1] Dazu Lieder, JuS 2010, S. 901, 904.

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