Forderung und Hypothek untrennbar

Wegen ihrer Abhängigkeit voneinander kann die Forderung nicht ohne die Hypothek und die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden.[1] Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass sich der Schuldner plötzlich 2 Gläubigern gegenübersieht, von denen einer Ansprüche aus der Forderung und der andere solche aus der Hypothek geltend macht. Umgekehrt soll der Hypothekengläubiger nicht zweimal, nämlich durch "Verkauf" der Forderung und aus der Hypothek, Geld erhalten.

Übertragung durch Abtretung

Die Übertragung der Forderung erfolgt nach § 398 BGB durch einen Abtretungsvertrag zwischen dem Gläubiger (Zedent) und demjenigen, an den die Forderung abgetreten werden soll (Zessionar).

 
Wichtig

Benachrichtigung

Eine Benachrichtigung des Schuldners ist nicht erforderlich, jedoch empfehlenswert.

Mit der abgetretenen Forderung geht dann kraft Gesetzes[2] die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. Rechtlich steht also die Forderung im Vordergrund, wirtschaftlich dagegen die Hypothek.

Bei der Buchhypothek muss die Abtretung der Forderung stets im Grundbuch eingetragen werden. Bei der Briefhypothek genügen grundsätzlich eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Briefs.[3] Auf Verlangen des neuen Gläubigers muss die Abtretung jedoch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.[4]

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