Dient ein Hund überwiegend privaten Zwecken, ist ein Werbungskostenabzug generell ausgeschlossen.

Hunde, die nahezu ausschließlich zur beruflichen Nutzung eingesetzt werden, werden steuerrechtlich als Arbeitsmittel behandelt. So z. B. Hunde von Hundeführern der Polizei und des Zolls sowie die Jagdhunde bei Forstbeamten.[1] Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich.[2] Aufwendungen für die Anschaffung sowie laufende Unterhaltsaufwendungen (z. B. Futter, Pflege, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule etc.) sind somit in vollem Umfang abzugsfähig.

Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken (z. B. der Wachhund beim Hausmeister einer Schule), handelt es sich weder um ein Arbeitsmittel noch um ein Werkzeug. Dies gilt auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Liegt keine ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung vor, ist auch unbeachtlich, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich ist.[3] In diesen Fällen kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt. Andernfalls ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.[4]

So können etwa Aufwendungen für einen sog. Schulhund bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig 5-tägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.[5] Aufwendungen für eine Spezialausbildung eines beruflich eingesetzten Hundes können – anders als z. B. der Besuch einer allgemeinen Hundeschule – stets in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein privater Nutzen der Ausbildung des Tieres ausgeschlossen ist.

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