Leitsatz

Berechtigte Hobbyraumnutzung zu Wohnzwecken entsprechend getroffener Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung

 

Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Die Nutzung als Teileigentum ausgewiesener Hobbyräume zu dauernden Wohnzwecken stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung solcher Hobbyräume.
  2. Gestattet allerdings die Gemeinschaftsordnung einer Anlage mit Wohnungseigentum und eigenständigem Hobbyraumteileigentum das Ausbauen der Hobbyräume und eine Verbindung mit den Wohnungen, so liegt darin i. d. R. eine Vereinbarung, dass der Ausbau der Hobbyräume in Wohnräume gestattet ist und diese Räume dann auch zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Die Befugnis zum Ausbau in Wohnraum umschließt zugleich auch die Bestimmung zur Nutzung als Wohnraum. Ein Individualanspruch auf Unterlassung musste deshalb vorliegend zurückgewiesen werden.
  3. Demgegenüber fand sich in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan zu "Speicherräumen" keine entsprechende Vereinbarung. Somit sind Speicherräume nach der Zweckbestimmung allein als Speicher zulässig nutzbar, jedenfalls nicht als Wohnraum (in entsprechend typisierender Betrachtung). Eine Nutzung von Speicherräumen als Wohnraum ist mit einem höheren Nutzungsgrad und damit stärkerer Lärmemission verbunden, als wenn dort nur in üblicher Weise Sachen gelagert werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 06.11.2006, 34 Wx 105/06, ZMR 4/2007, 302

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge