Leitsatz

Nutzung des Dachbodens gestattet auch gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung")

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15, 22 Abs. 1 WEG; § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB

 

Kommentar

  1. Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung "die ausschließliche Nutzung des Dachbodens" zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung") nicht von vorneherein aus.
  2. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen Ausstattungsmerkmale dar, die bei der Ausübung von Freizeitbeschäftigungen einen gewissen Komfort bedeuten, allerdings nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot ausschließlicher Wohnnutzung nicht zwingend zu entfernen sind.
  3. Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf – weil schon mit Blick auf den erhöhten Instandhaltungsaufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotenzial hinsichtlich der Einstandspflicht im Fall von Schäden nachteilig – als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007, I-3 Wx 98/07

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