Leitsatz

Schon das Fehlen eines ordnungsgemäßen Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung rechtfertigt in der Regel die Versagung einer Umsatzsteuerbefreiung.

 

Sachverhalt

Die beiden Angeklagten betrieben seit 2000 einen Kraftfahrzeughandel. Sie erwarben im Inland gegen Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer hochwertige Pkw, die sie dann an gewerblich tätige Kunden in Italien verkauften. Ihre Ausgangsrechnungen stellten sie – in Absprache mit ihren Abnehmern – auf italienische Scheinkäufer aus, damit die in Italien anfallende Erwerbsumsatzsteuer verkürzt werden konnte. In ihren monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen erklärten die Angeklagten die entsprechenden Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach §4 Nr.1b, §6a UStG. Die ihnen beim Ankauf der Pkw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machten sie jeweils als Vorsteuer geltend und verkürzten auf diese Weise Umsatzsteuer in Höhe von ca. 1,7 Mio.EUR. Ihre Revision wurde vom BGH verworfen.

 

Entscheidung

Für die Steuerbefreiung der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist erforderlich, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachgewiesen sind[1]. Dies muss durch entsprechende Belege buchmäßig leicht nachzuprüfen sein[2]. Zu den unabdingbaren Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind, zählen auch der buchmäßige Nachweis des wirklichen Abnehmers und dessen richtige Umsatzsteueridentifikationsnummer[3]. Macht der Steuerpflichtige insoweit unzutreffende Angaben über den Abnehmer, ist schon allein deshalb keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung gegeben[4]. Mit der inhaltlich falschen Angabe des Abnehmers ist der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht geführt. Damit liegen die Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung hier nicht vor.

 

Praxishinweis

Der Senat sieht keinen Widerspruch zu einer aktuellen Vorlage des BFH[5] an den EuGH. Denn dieser Fall betraf ein steuerehrliches Gesamtgeschäft. Hier waren die falschen Angaben über die Abnehmer dagegen darauf gerichtet, dem tatsächlichen Abnehmer eine Besteuerung der angekauften Fahrzeuge zu ersparen. Die insoweit unzutreffenden Angaben sollten den tatsächlichen Abnehmer verdecken und es ihm so ermöglichen, die von ihm geschuldete Erwerbsumsatzsteuer hinterziehen zu können.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 12.5.2005, 5 StR 36/05

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