Kommentar

Eine Witwe bezieht seit längerer Zeit Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach dem Tod ihres Ehegatten aufgrund eines Arbeitsunfalls bewilligte die zuständige Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der bisherige Bezug der sogenannten großen Witwenrente wurde vom Rentenversicherungsträger ab dem Bezug der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung gekürzt. Der Rentenversicherungsträger zahlte wegen des Rechts auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung die Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung nur noch in gekürzter Höhe aus ( Renten ).

Dagegen klagte die Witwe ohne Erfolg:

Der Rentenversicherungsträger hat gem. § 93 SGB VI die Hinterbliebenenrente der Witwe aus der Unfallversicherung ab dem Zeitpunkt des Bezugs zu Recht auf die Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung angerechnet. Dies erfolgt auf der Grundlage des Gültigwerdens des neuen Bundesrechts am 27. 9. 1996. Die neue gesetzliche Anrechnungsklausel ist verfassungsgemäß. Denn beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der Rentenversicherungsrente mit einer Verletztenrente wird die Rente des Rentenversicherungsträgers insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag, den sogenannten Grenzbetrag übersteigen ( § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ). Im Hinblick auf das Interesse der Versicherten an einer zweckgerichteten und situationsangemessenen Verwendung ihrer Versicherungsbeiträge ist es insbesondere sachlich gerechtfertigt, Renten aus der Rentenversicherung beim Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung teilweise nicht zu leisten, wenn das Ziel durch kongruente Leistungen anderer Versicherungsträger erfüllt wird.

Danach bestehen somit sachliche Gründe dafür, eine Anrechnung der Unfallrente auf die Rentenversicherungsrente vorzunehmen und damit eine Gleichstellung mit den Hinterbliebenen zu erreichen, die nur ein Recht auf Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung haben.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 31.03.1998, B 4 RA 59/96 R

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