1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. 2Auf Antrag eines Viertels der in § 52 genannten Beschäftigten der Dienststelle ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen. 3Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. 4Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. 5Die oder der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats nimmt an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teil. 6§ 43 Abs. 2 sowie die §§ 45 und 46 gelten entsprechend.

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