rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Entscheidung vom 10.11.1998; Aktenzeichen S 3 U 1695/96)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.06.2004; Aktenzeichen B 2 U 71/04 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. November 1998 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 1999 verurteilt, der Klägerin wegen der Lungenkrebserkrankung des Versicherten Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Nach durch Zurückverweisung an den erkennenden Senat beendeter Revision streiten die Beteiligten noch über die Entschädigung der Lungenkrebserkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wie eine Berufskrankheit (BK). Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1933 geborenen und am 20. April 1996 infolge eines Bronchialkarzinoms verstorbenen Versicherten H. A. (Versicherter). Dieser absolvierte von 1947 bis 1950 eine Glasbläserlehre und übte diesen Beruf anschließend bis 1960 aus. Ab dem 1. März 1960 absolvierte er eine Umschulung zum Dachdecker und war anschließend bis 1976 als solcher bei der Firma B. in R. beschäftigt, für welche er danach bis zu seiner Erkrankung im April 1995 als Bauleiter tätig war. Während seiner Glasbläsertätigkeit war er auch mit der Herstellung von Fieberthermometern beschäftigt und einer täglichen Quecksilberdampfexposition ausgesetzt. In der Zeit von 1960 bis Ende 1965 verrichtete der Versicherte ca. fünf Monate pro Jahr arbeiten an Flachdächern. Dabei war Dachpappe mit Heißbitumen zu verkleben. In dieser Zeit verlegte er auch Asbestzementplatten ca. drei Monate pro Jahr. Während der Hälfte dieser Arbeitszeit führte er mit der Trennschleifmaschine Schneidarbeiten an den Asbestzementplatten durch und auch bei den Verlegearbeiten bestand ein Asbestkontakt durch Schneid- und Bohrarbeiten der Arbeitskollegen. Von 1966 bis 1975 war der Versicherte ca. sieben Monate pro Jahr bei Flachdacharbeiten mit Dachpappe und Heißbitumen tätig. Von 1976 bis Ende 1985 wurden solche Arbeiten ca. sechs Monate pro Jahr ausgeübt. Danach erfolgten die Flachdacharbeiten bis Ende 1994 mit Bitumenschweißbahnen ca. sieben Monate pro Jahr, wobei der Versicherte während dieser Zeit ca. sieben Stunden pro Tag in dieser Weise arbeitete. Von 1976 bis Ende 1994 verlegte der Versicherte durchschnittlich ca. einen Monat pro Jahr Asbestzementplatten. Auch während dieser Zeit waren Schneidarbeiten mit Trennschleifmaschinen während der Hälfte der betreffenden Arbeitszeit erforderlich. Ab 1991 waren die verlegten Zementwellplatten asbestfrei, jedoch führte der Versicherte in dieser Zeit überwiegend Reparaturarbeiten an Asbestzementwellplattendächern durch. Im Mai 1995 erstattete der Lungenarzt Dr. E., R., Anzeige über eine BK (Bronchialkarzinom bei Asbestbelastung). Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten errechnete eine Belastung des Versicherten von 14,6 Faserjahren. Durch eine Ende Juni 1995 durchgeführte Torakotomie mit Oberlappenresektion wurde der Lungenkrebsverdacht bestätigt. Nach dem Tod des Versicherten kam Prof. Dr. M., Direktor des Pathologischen Instituts des Klinikums D., in einem pathologischen Zusammenhangsgutachten unter Berücksichtigung eines histologischen und staubanalytischen Zusatzgutachtens von Prof. Dr. M. - Berufsgenossenschaftliche Krankenanstalt B. zu dem Ergebnis, es seien keine asbestassozierten Lungen- und Pleuraveränderungen und keine Minimalasbestose feststellbar, da mittels Lungenstaubanalyse nur vier bzw. weniger als zehn Asbestkörper pro cm³ Lungengewebe nachgewiesen seien. Histologisch habe sich das typische Bild einer Kondensat-Pneumopathie (sog. Raucherlunge) mit Ablagerungen von antrakodischem Pigment in allen Lungensegmenten gezeigt. Das diagnostizierte Bronchialkarzinom sei am ehesten Folge eines langjährigen Nikotinabusus, weil der Versicherte offenbar über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren regelmäßig geraucht habe. Mit Bescheid vom 26. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK in Form einer Asbeststaublungenerkrankung (Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung - BKV -) bzw. eines Lungenkrebses in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Nr. 4104 der Anlage zur BKV) ab, weil diese Erkrankungen nicht vorgelegen hätten. Die daraufhin mit der Begründung, der Versicherte sei auch anderen krebserregenden Stoffen als Asbest ausgesetzt gewesen, erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 10. November 1998 ab; der Streitgegenstand werde allein durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten bestimmt und dieser sei rechtmäßig. Im Laufe des Berufungsverfahrens ermittelte die Beklagte durch ihren TAD, dass der Versicherte wegen Umgangs mit Heißteer und Heißbitumen gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) im Umfang ...

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