Entscheidungsstichwort (Thema)

öffentliches Recht. Rechtswirksamkeit. Zusicherungen. Geschäftsführer. Arbeitsrecht. Besoldungsanspruch. Schadensersatzanspruch. Privatrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Landesunmittelbare Krankenkassen in Hessen dürfen vom 1. Januar 1978 ab in ihrem Stellenplan nur denjenigen eine Überleitungszulage nach Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG über den gesetzlichen Zuordnungsrahmen hinaus zuweisen, die am 1. Juli 1975 bereits als dienstordnungsmäßig Angestellte in der entsprechend höheren Besoldungsgruppe vorhanden waren.

Dazu gehören nicht Angestellte, denen zu diesem Zeitpunkt lediglich eine zukünftige Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe zugesichert war und die die höhere Planstelle erst später eingenommen hatten. Bei Zuwiderhandlungen hat der Regierungspräsident das Recht, die Genehmigung einer solchen Überleitungszulage im neuen Stellenplan aus wichtigem Grund zu versagen.

 

Normenkette

RVO §§ 225, 351-353, 355; 2. BesVNG Art. VIII; HAnpG-2. BesVNG Art. 3 § 1; HAnpG-2. BesVNG Art. 3 § 2; GG Art. 14, 75 Nr. 1

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 30.01.1980; Aktenzeichen S-12/Kr-47/78)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.1983; Aktenzeichen 8 RK 23/82)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Januar 1980 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die vollständige Genehmigung der neuen Dienstordnung mit Stellenplan der Klägerin.

Mit Erlaß vom 8. November 1977 (Hessischer Staatsanzeiger – StAnz-S. 2377) stellte der Hessische Sozialminister fest, daß auf Grund des Art. 3 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (HAnpG–2. BesVNG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547) u.a. die Ortskrankenkassen ihre Dienstordnungen bis zum 30. Dezember 1977 neu aufzustellen und dabei den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln hätten. Ferner seien die Geschäftsführer u.a. der einzelnen Kassen dem im Gesetz enthaltenen Besoldungsrahmen zuzuordnen. Für Geschäftsführer, die am 30. Juni 1975 in einer Besoldungsstufe eingestuft gewesen seien, die über der des Zuordnungsrahmens nach Art. 3 § 1 Abs. 3 und 4 HAnpG–2. BesVNG gelegen habe, sei im Stellenplan 1978 eine Stelle entsprechend dem Zuordnungsrahmen auszuweisen. In diesen Fällen sei zusätzlich eine Überleitungszulage nach Art. IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) zu gewähren. Eine Einweisung in eine über dem Zuordnungsrahmen hinausgehende Stelle sei nach dem 30. Juni 1975 nicht mehr zulässig gewesen. Sollte dies dennoch in einzelnen Fällen geschehen sein, so komme hierfür die Gewährung einer Überleitungszulage auf Grund des Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG nicht in Betracht. Ab 1. Januar 1978 seien lediglich Bezüge nach der neuen Besoldungsgruppe zu gewähren.

Der Vorstand der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse – AOK – stellte am 24. November 1977 die Dienstordnung mit Stellenplan für die Angestellten der Kasse neu auf. Ihre Vertreterversammlung stimmte dem am 12. Dezember 1977 zu. Grundlage für die Aufstellung des Stellenplans war, daß die Klägerin durchschnittlich 45.437 Versicherte in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren (1975 und 1976) betreut hatte. In diesem Stellenplan hatte man u.a. die Stelle des Geschäftsführers der Besoldungsgruppe A 16 des Hessischen Besoldungsgesetzes zugeordnet. Zusätzlich war folgender Vermerk angebracht:

„Derzeitiger Stelleninhaber erhält Überleitungszulage gemäß Art. IX des Zweiten BesVNG aus Gruppe B 2 BesG.”

Diese Vermerk-Regelung ist im vorliegenden Rechtsstreit umstritten.

Der Beklagte, dem die Klägerin die Dienstordnung mit Stellenplan zur Genehmigung vorgelegt hatte, beanstandete sie u.a. mit Bescheid vom 10. Februar 1978 und vertrat die Auffassung, eine solche Regelung sei nicht zulässig. Der derzeitige Geschäftsführer der Klägerin, Direktor K., sei erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. BesVNG, dem 1. Juli 1975, sei er noch stellvertretender Geschäftsführer in der Besoldungsgruppe A 16 gewesen. Demzufolge könnten gemäß Art. 3 § 2 HAnpG–2. BesVNG die Vorschriften des Art. VIII § 4 in Verb, mit Art. IX § 11 2. BesVNG keine Anwendung finden. Die Klägerin weigerte sich, dieser Beanstandung zu folgen. Ihr Vorstand stellte am 6. Juni 1978 erneut eine Dienstordnung mit Stellenplan auf, die bis auf den umstrittenen Punkt den übrigen Beanstandungen des Beklagten abhalf. Ihre Vertreterversammlung stimm...

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