Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Heranziehung von auf der Grundlage einer Konzernvereinbarung wegen des Wegfalls eines Arbeitsplatzes durch eine betriebsbedingte Kündigung gezahlte "Übergangsbezügen" (Abfindung). kein Versorgungsbezug iSv § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Bei der Entscheidung für eine einmalige Abfindung oder ein ratierlich gezahltes Überbrückungsgeld handelt es sich um eine privatautonome Entscheidung des Arbeitnehmers handelt, bei der persönliche und berufliche Planungen über die Verwendung des Kapitals eine wesentliche Rolle spielen können. Die Entscheidung für eine laufende monatliche Zahlung in Form eines Überbrückungsgeldes, die schon äußerlich einer vorruhestandsähnlichen Entgeltfortzahlung im Anschluss an die aktive Phase des Berufslebens angenähert ist, rechtfertigt ihre laufende Heranziehung zur Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung.

2. Bei den auf der Grundlage einer Konzernvereinbarung wegen des Wegfalls eines Arbeitsplatzes durch eine betriebsbedingte Kündigung gezahlten "Übergangsbezügen" (Abfindung) handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge in Form der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB 5. Die “Übergangsbezüge" dienten dazu, den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu überbrücken, dem frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Rentenbezug. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen B 12 KR 4/14 R)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2012 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung aus “Übergangsleistungen„ in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. November 2010 streitig.

Die Klägerin, geboren 1950, war bis 31. Dezember 2005 bei der Firma C. GmbH (im Weiteren: Arbeitgeberin) versicherungspflichtig beschäftigt. Diese Firma ist Teil des Konzerns der D. AG. Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeberin vom 2. November 2004 zum 31. Dezember 2005. Die Arbeitgeberin leistete aus diesem Anlass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin Geldzahlungen auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zur Regelung personeller Maßnahmen (Konzernbetriebsvereinbarung K 4/2003) der D. AG vom 12. Mai 2003. Diese Zahlungen betrugen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 29. Februar 2008 monatlich 1.569,00 € (während des Bezugs von Arbeitslosengelds) und im Anschluss vom 1. März 2008 bis 30. November 2010 monatlich 3.132,00 €. Der Arbeitgeber bezeichnete diese Zahlungen als “Zeitrente" und als eine “Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes" (Schreiben vom 3. November 2004 und 12. Dezember 2005).

In § 5 der Konzernbetriebsvereinbarung (Vorzeitige Pensionierungen von Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben) heißt es u. a. dazu:

 5.1 Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsplatz wegfällt, ohne dass die Möglichkeit einer Versetzung besteht, wird das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Der Mitarbeiter erhält eine Leistungszusage nach dieser Regelung. …

5.2.1 Verfahren

 Der vorzeitig pensionierte Mitarbeiter verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Antrag auf Altersrente, bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls auch Erwerbsminderungsrente, bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.

5.2.2 Zuschuss des Unternehmens während der Übergangszeit

Übergangszeit ist die Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. …

Für die Dauer der Übergangszeit wird der Mitarbeiter, der monatliche Übergangsbezüge erhält, wirtschaftlich so gestellt, dass er 60% seines letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhält. Dabei werden angerechnet: Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens. …

Mitarbeiter können sich anstelle der monatlichen Übergangsbezüge für eine einmalige Abfindung entscheiden. Die auf die Übergangsbezüge bzw. Abfindung anfallenden Steuern bzw. Krankenkassenbeiträge trägt der Mitarbeiter. …

5.2.4 Betriebliche Altersversorgung

Die betrieblichen Versorgungsleistungen werden ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt. Bei der Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen wird die Übergangszeit als Zurechnungszeit in der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung wie folgt berücksichtigt: Die Zurechnungszeit endet nach längstens drei Jahren; spätestens aber mit Vollendung des 60....

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