Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbann. Gelegenheitsursache. geringfügige Unterbrechung. objektive Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall läßt sich nicht feststellen, wenn ein Versicherter, der als einziger auf dem Flachdach eines Hochhauses arbeitet und dort einen stationären Arbeitsplatz hat, ohne betrieblichen Grund und unter unaufklärbaren Motiven hinsichtlich der Art und Dauer der beabsichtigten Verrichtung 15 m von seinem Arbeitsplatz entfernt an der entgegengesetzten, ungesicherten Ecke des Daches tödlich abstürzt.

 

Normenkette

RVO §§ 548, 596, 1590; VwZG § 14 Abs. 1; Abkommen über Soziale Sicherheit mit Jugoslawien vom 12.10.1968 Art. 32; Jugoslawisches Grundgesetz über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 1.2.1947 Art. 32; Jugoslawisches Grundgesetz über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 1.2.1947 Art. 36

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.08.1974; Aktenzeichen S-3/U-490/73)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 1974 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Elternrente nach dem am … 1940 geborenen und am … 1971 tödlich verunglückten I. S. (S.), einem ehelichen Sohn der Kläger.

S. hatte als jugoslawischer Staatsangehöriger einen Arbeitsvertrag mit der französischen Firma B. F., (Fa. B.) in S. Er verrichtete Maurerarbeiten. Die Firma B. hatte S. und weitere Arbeiter im Februar 1971 dem deutschen Bauunternehmen R.-Bau GmbH in D. (Firma R.) entgeltlich zur Verfügung gestellt, ohne dem im voraus eine zeitliche Grenze zu setzen. S. und vier weitere Arbeiter der Firma B. wurden von der Firma R. auf deren Baustelle in L., als Maurer beschäftigt. Das Entgelt für die Arbeitsleistungen dieser Arbeitnehmer meldete die Firma R. der Beklagten, zahlte es aber an die Firma B., die ihrerseits den Lohn an die Arbeiter auszahlte.

S. der in der Firmenunterkunft der Firma R. in D. wohnte, arbeitete auch am Samstag, dem 31. Juli 1971, auf der Baustelle, einem sechsgeschossigen Rohbau in L.; daß ca. 30 m lange, 12 m breite und 17 m hohe Gebäude lag mit seiner südlichen Längsseite an der … Nachdem die Decke über dem obersten, dem sechsten Geschoss fertiggestellt worden war, sollte an diesem Tage der Aufzugsschacht außen an der Mitte der nördlichen Längsseite des Rohbaues betoniert werden, und zwar vom 3. in den 4. Stock. Dazu war es erforderlich, den in einem Lieferwagen vor der Südseite des Rohbaues nahe der Südostecke angefahrenen Fertigbeton mit einem dort stationär aufgestellten Potainkran (mit Laufkatzenausleger) hochzuziehen und im Schwenk etwa 1,5 m außen um die Südostecke des Gebäudes herum und dann etwa 12 bis 15 m über die oberste Geschoßdecke hinweg zum Aufzugsschacht an der Nordseite zu heben.

Auf der Straße war der Vetter des Klägers. I. S., damit beschäftigt, den Betonkübel des Krans zu füllen. Der Kranführer L. D. stand auf den Balkon im 5. Stock nahe der Mitte der Südseite des Hauses und lenkte von dort aus mit einem Fernlenkregelgerät den Kran. Er konnte das Einfüllen des Betons in den Krankübel sowie dessen Aufzug und Schwank bis zur Südostecke des Gebäuden unmittelbar beobachten. Im weiteren Verlauf verdeckte das Gebäude die Sicht auf den Krankübel. Der Polier S. K. stand im Treppenhaus des 5. Stockwerks an der Nordseite. Er hatte von dort aus Sichtkontakt mit dem Kranführer quer durch das Gebäude und konnte sowohl die Betonarbeiten im Aufzugsschacht, der außen an das Treppenhaus angebaut war, als auch das Einschwenken des Kranarms mit dem Betonkübel beobachten, sobald dieser über dem Treppenhaus erschien. Durch Handzeichen vermittelte er dem Kranführer, wie der Betonkübel an der Nordseite abgesetzt werden sollte.

Zu der an diesem Tage gegen 7.30 h bei der Baustelle eingetroffenen Kolonne des Poliers gehörten – außer I. S. – S. und seine Landsleute M., V. und M. Diese vier Arbeiter waren zu dem zu betonierenden Aufzugsschacht beordert, um dort die erforderlichen Arbeiten zu erledigen. Zu Beginn nahm der Polier im Treppenhaus in Höhe des 5. Stockwerks Aufstellung, um dem Kranführer Lenkanweisungen geben und außerdem die Betonierarbeiten kontrollieren zu können. S. bestieg sodann über eine Leiter die Decke des 6. Stockwerks und bremste jedesmal den vom Kran transportierten, schwankenden Kübel derart mit einem langen Brett, daß er, ohne Schaden am Rohbau anzurichten, an der Arbeitsstelle aufgesetzt und entleert werden konnte. Einen Auftrag dazu hatte er nicht. Gegen 9.00 h war der Betonkübel etwa 8 bis 10 mal in der bezeichneten Weise herantransportiert und entleert worden. Nachdem der Polier dann dem Kranführer Zeichen gegeben hatte, den geleerten Kübel wieder hochzuziehen, verließ er seinen Beobachtungsplatz und stieg im Treppenhaus hinunter, um beim Betonwagen auf der B.straße nachzuschauen, wieviel Beton noch vorhanden war.

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