Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Servicekraft im Sanitärbereich. Einsatz eines eigenen Fahrzeugs. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Wer in die Organisationsstruktur einer Firma eingegliedert und weisungsgebunden tätig ist, ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Personen, die ihr eigenes Kfz einsetzen müssen, soweit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.

 

Normenkette

SGB IV § 7a Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1.) bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin seit Juni 2003 versicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Klägerin bietet sog. Full-Service-Hygienelösungen u.a. in Form von Systemen für Händewaschen, Händetrocknen, Handpflege, Handtuch- und Seifenspendern, WC-Hygienesysteme, Duftspender und Toilettenartikel sowie Sensorarmaturen, Abfallbehälter und andere Waschraumaccessoires sowie Reinigung und Belieferung von Schmutzfangmatten für den Eingangsbereich.

Die am 16. März 1952 geborene Beigeladene zu 1.) hat seit 1. Juni 2003 ein Gewerbe zur Durchführung von Kleintransporten angemeldet.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Fa. D. Deutschland GmbH Co. KG schloss am 1. Juni 2003 mit der Beigeladenen zu 1.) eine als "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" überschriebene Vereinbarung. Vertragsgegenstand ist die Durchführung von "Washroom-, Dustcontrol-, AirControl-, CleanSeat- und LadyCare-Services und ggf. Berufsbekleidungsservice sowie Montage und Reparatur der CWS-Systeme" im Großraum E-Stadt. Die zu erbringenden Service-Leistungen werden der Beigeladenen zu 1.) täglich übermittelt (§ 2, 2.2).

In § 3 des Vertrages sind die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers wie folgt geregelt:

"3.1. Der Auftragnehmer unterhält einen selbstständigen Gewerbebetrieb. Er hat die daraus resultierenden Pflichten (insbesondere hinsichtlich Gewerbeanmeldung, Entrichtung von Steuern und öffentlichen Abgaben sowie Beachtung des Straßenverkehrsgesetzes, der dazu erlassenen Verordnung sowie des Güterkraftverkehrsgesetzes etc.) eigenverantwortlich zu erfüllen. Im Verhältnis zur Auftraggeberin hat er in jeder Hinsicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

3.2.1. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass alle an ihn übertragenen Aufträge innerhalb eines Tages gegen Quittung beim Kunden ausgeführt werden.

3.2.2. Der Auftragnehmer darf sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Er entscheidet insofern alleine über die Auswahl und Qualifikation seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus ist er eigenverantwortlich für die Ausbildung, Einarbeitung und die Regelung der Arbeitszeit einschließlich der Anordnung eventueller Überstunden sowie die Gewährung von Urlaub und Freizeit. Der Auftragnehmer hat für seine Erfüllungsgehilfen die nach den sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen bestehenden Verpflichtungen eigenverantwortlich zu erfüllen. Eine Vergabe der an den Auftragnehmer erteilten Aufträge an einen weiteren Subunternehmer durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

3.2.3. Ansprechpartner für den Auftragnehmer ist der bei der Auftraggeberin der regionale Serviceleiter.

3.3. Für die tägliche Durchführung der Aufträge stellt der Auftragnehmer ein Kraftfahrzeug mit ausreichender Kapazität bereit. Das Fahrzeug wird eine weiße Grundfarbe (RAL 9010) haben und vom Auftragnehmer mit Beschriftungsfolien, die zu Lasten des Auftragnehmers gehen, beschriftet werden. Bei Vertragsende ist der Auftragnehmer verpflichtet, die D.-Beschriftung von seinem Fahrzeug umgehend, d.h. innerhalb von drei Werktagen nach Vertragsende, zu entfernen.

Der Auftragnehmer wird das von ihm zu stellende Fahrzeug mit einem Fahrer besetzen, der zur Sicherstellung des einheitlichen Erscheinungsbildes des D. während des Einsatzes für die Auftraggeberin D.-Kleidung, deren Bezugsquelle die Auftraggeberin dem Auftragnehmer nachweist, tragen wird.

Der Auftragnehmer trägt die mit dem Kraftfahrzeug und seinem Betrieb einschließlich der Besetzung mit einem Fahrer zusammenhängenden Kosten.

3.4. Für die Service-Leistung und für die Werbeleistung hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt € 4,30 pro LEB-Punkt Leistung incl. Kilometeranteil. (...)

3.5. Die Planung und der Ablauf der Touren obliegen dem Auftragnehmer im Rahmen des erteilten Auftrages. Der Auftragnehmer hat dabei Sorge zu tragen, dass er bzw. sein Erfüllungsgehilfe die Abnahme und...

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