Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 02.11.1999; Aktenzeichen S 3 U 97/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen B 2 U 8/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Hinterbliebenenleistungen nach ihrem am 1950 geborenen und 1997 verstorbenen Ehemann und Vater W. H. (H.). Streitigist, ob H. als Hilfeleistender gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch (SGB) VIIunter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er am 10. Oktober 1997 nach einem vorausgegangenen Verkehrsunfall auf dem 2 m breiten Standstreifen der BAB A 72 bei K., Landkreis H., zusammen mit M. M. vom Pkw der N. K. erfasst und so schwer verletzt wurde, dass er noch auf der Fahrt ins Krankenhaus verstarb.

Dem Beklagten wurde der Unfall vom Klinikum H. mit der Begründung gemeldet, der Verstorbene sei als Hilfeleistender/Ersthelfer verletzt worden. Im Durchgangsarztbericht hieß es: Patient wollte auf der A 72 einem Verunglückten helfen, wurde von einem anderen Pkw erfasst, überrollt und durch die Luft geschleudert.

In dem Strafverfahren gegen N. K. vor dem Jugendschöffengericht Hof, das mit einem Freispruch endete, wurde aufgrund der Hauptverhandlung im Urteil vom 3. September 1998 – 6 Ls 27 Js 15614/97 jug – folgender Sachverhalt festgestellt:

„Am Freitag, dem 10.10.1997, herrschte auf der BAB A 72 reger Verkehr, als gegen 17.30 Uhr im Gemeindegebiet K. in Fahrtrichtung P. bei km 1,0 der später getötete W. H. mit seinem Pkw Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XXX, hinter einem Lkw fahrend nach links blinkte und leicht zum Überholen anzog, wobei er mit mindestens zwei Reifenbreiten auf der Überholspur fuhr. Dann erkannte W. H. auf der Überholspur kommend den im Hinblick auf die Straßenverhältnisse – die Fahrbahn war nass, es regnete mittelstark – mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Pkw Porsche, amtliches Kennzeichen XXX, des später geschädigten M. M.. Aus diesem Grund zog W. H. seinen Pkw sofort wieder auf die rechte Spur. M. M. reagierte jedoch auf das Fahrmanöver H. vermutlich mit einer Bremsung, durch die der Pkw Porsche instabil wurde und in der Folge mit der Frontpartie an die Mittelleitplanke stieß, zurückgeschleudert wurde, gegen einen Reifen des vor dem Pkw H. fahrenden Lkw des Zeugen R. prallte und von hier wiederum mit der Front an die Mittelschutzleitplanke stieß, wo der Pkw Porsche zunächst zum Stehen kam. Infolge dieses Unfallgeschehens lenkte sodann der Zeuge R. seinen Lkw ebenso wie H. seinen unbeschädigt gebliebenen Pkw Daimler-Benz jeweils auf die Standspur, wobei R. die Warnblinkanlage am Lkw anschaltete. Ob dies auch bei H. der Fall war, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Sodann stieß der später geschädigte M. mit seinem Pkw Porsche, der durch den Erstaufprall an die Leitplanke den gesamten vorderen Stoßfänger sowie weitere Fahrzeugteile verloren hatte, zurück und stellte sich auf der Standspur hinter den Pkw H., wobei er die Warnblinkanlage einschaltete. Durch den Erstaufprall in die Leitplanke waren eine Vielzahl von Fahrzeugteilen des Pkw Porsche aus dem Frontbereich ebenso wie die Erde des Grünstreifens zur Mittelleitplanke auf der Autobahn verteilt worden. Ca. 20 m hinter den 3 Fahrzeugen stellte schließlich der Zeuge D., der erbost war über die auch von ihm im Außenspiegel beobachtete, den Witterungsverhältnisse völlig unangepasste Fahrweise des Porschefahrers, seinen Pkw auf der Standspur ab, wobei er vermutlich kein Warnblinklicht einschaltete. Das Abstellen am Standstreifen der 4 Fahrzeuge erfolgte um 17.35 Uhr, wie sich aus der später sichergestellten Diagrammscheibe des Lkw R. ergibt. Ein Warndreieck wurde von keinem der Beteiligten in der Folge aufgestellt. H., M. und der Zeuge D. trafen sich sodann hinter dem Heck des Pkw Porsche, um die Personalien auszutauschen. Während D. zu seinem Pkw zurückgegangen war, um dort Personalpapiere zu holen, warteten H. und M. hinter dem Pkw Porsche stehend auf ihn. Zu diesem Zeitpunkt gegen 17.45 Uhr herrschte weiter reger Verkehr auf der Autobahn, die Fahrzeuge fuhren mit unverminderter Geschwindigkeit an den auf dem Standstreifen von hinten nicht beschädigten Pkw und Personen vorbei. Um diese Zeit kam auch die angeklagte N. K. auf ihrem täglichen Heimweg von ihrer Arbeitsstelle in M. mit ihrem Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen XXX, zu benannter Stelle. Sie fuhr in Kolonne von mindestens 4 bis 5 Autos in die langgezogene Rechtskurve vor der Erstaufprallstelle des Pkw Porsche in die Leitplanke. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen geriet sie vermutlich in Höhe der Erstaufprallstelle an der Leitplanke des Porsche ins Schleudern, wobei sich ihr Pkw querstellte und querstehend mit der Fahrerbreitseite in die beiden hinter dem Pkw Porsche wartenden H. und M. reinsc...

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