Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht der Rehabilitanden. Höhe der Beiträge. Beitragsbemessungsgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG (= § 1385 Abs. 3 Buchst. f Nr. 2 RVO) ist das dem Übergangsgeld zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend. Die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Übergangsgeld ist nicht erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, zu dem eine Dynamisierung des Übergangsgeldes stattfindet.

 

Normenkette

AVG § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2; RVO § 1385 Abs. 3 Buchst. f Nr. 2; BVG §§ 16a, 16c

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.11.1979; Aktenzeichen S-9/Kr-149/78)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger als Rehabilitationsträger für den Beigeladenen zu 2. an die beklagte Einzugsstelle abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten.

Der Kläger gewährt dem Beigeladenen zu 2. seit dem 27. September 1977 wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannten Gesundheitsstörung Übergangsgeld im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Der Berechnung des Übergangsgeldes legte er ausgehend von dem vom Beigeladenen zu 2. im Bemessungszeitraum August 1977 erzielten Arbeitsentgelt von 3.739,– DM brutto/2.480,34 DM netto einen Regellohn von 124,63 DM täglich, begrenzt auf den Höchstregellohn von 113,33 DM zugrunde. Ab 1. November 1977 entrichtete er für den Beigeladenen zu 2. Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 22 BVG nach diesem Regellohn von 124,83 DM, ebenfalls begrenzt auf den bei der Bemessung des Übergangsgeldes am 27. September 1977 gültigen Höchstregellohn von 113,33 DM (Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 1977).

Ab 1. Januar 1978 wurde die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung auf 3.700,– DM monatlich/123,33 DM täglich erhöht. Die beklagte Einzugsstelle forderte daraufhin mit Beitragsrechnung ab 1. Januar 1978 für den Beigeladenen zu 2. einen Monatsbeitrag von 665,98 DM statt 611,98 DM auf der Basis des Höchstregellohns von 123,33 DM statt wie bisher 113,33 DM. Der Kläger nahm in Höhe des Unterschiedsbetrages von 54,– DM monatlich in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Mai 1978 Kürzungen in Höhe von insgesamt 270,– DM unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 22. November 1977 mit der Begründung vor, daß erst ab 1. September 1978 gemäß § 16 c BVG eine Erhöhung des Höchstregellohns auf 123,33 DM in Betracht komme.

Durch Bescheid vom 1. August 1978 – dem Kläger zugegangen am 4.8.1978 – forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung des Betrages von 270,– DM. Der Kläger zahlte den Betrag unter Vorbehalt zuzüglich eines Säumniszuschlages von 5,40 DM (insgesamt 275,40 DM). Am 11. September 1978 hat er gegen den Bescheid vom 1. August 1978 Klage erhoben.

Durch Urteil vom 9. November 1979 hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main die Beklagte zur Zahlung von 275,40 DM verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Berechnungsgrundlage für die Beitragsberechnung sei das jeweils bezogene Übergangsgeld, wie es sich aufgrund des gültigen Regellohns berechne. Eine Erhöhung der Beiträge sei daher nur bei einer Erhöhung des Übergangsgeldes möglich. Dieses erhöhe sich jedoch nur durch Anpassung gemäß § 16 c Abs. 1 BVG nach Ablauf eines Jahres seit Ende des Bemessungszeitraumes. Anhebungen der Leistungsbemessungsgrenze könnten hingegen auf laufende Fälle keinen Einfluß haben, wie sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juli 1977 – 3 RK 22/76 – ergebe. Nichts anderes gelte für die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragsberechnung. Eine Nachberechnung des Höchstregellohns jeweils zum 1. Januar des Jahres müsse zu einer vorgezogenen Anpassung führen, die mit dem Zweck des Übergangsgeldes als Ersatz des Lohnes nicht zu vereinbaren sei.

Gegen das ihr am 10. Dezember 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Januar 1980 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Es gehe nicht darum, das für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebende Arbeitsentgelt anzupassen bzw. zu dynamisieren; es werde lediglich der die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage bereits übersteigende Regellohn ausgeschöpft. Dadurch werde der Rehabilitand so gestellt, als habe er Versicherungsbeiträge aus eigener Arbeit erbracht. Allein dies entspreche der Zielsetzung des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes und den Grundsätzen der Entscheidung des BSG vom 30. Dezember 1977 – 12 RK 28/76 –. Der Vergleich zum Leistungsrecht gehe schon deshalb fehl, weil die Lei...

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