Rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutterschaftsurlaub. Mutterschaftsgeld. Väter

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld gen. § 8a MuSchG im Anschluß an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG steht nur der erwerbstätigen leiblichen Mutter, nicht aber dem erwerbstätigen Vater zu. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen das GG (Fortführung von BSG 3 RK 74/79 – 1981-06-3)

 

Normenkette

MuSchG §§ 8a, 13 Fassung: 1979-06-25; RVO §§ 200, 200c Abs. 3; GG Art. 2-3

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.01.1981; Aktenzeichen S-9/Kr-107/79)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1981 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Ersatzkasse dem Kläger für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs gemäß § 8a Mutterschutzgesetz (MuSchG) nach Ablauf der Schutzfrist Lohnersatz in Höhe des Mutterschaftsgeldes zu gewähren hat.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1979 teilte der Kläger der Beklagten, deren Mitglied er ist, unter Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers mit, daß er ab 30. August 1979 Urlaub zur Betreuung seiner am 4. Juli 1979 geborenen Tochter K. K. erhalte. Die Mutter des Kindes, H. K., hatte keinen Antrag auf Mutterschaftsurlaub gemäß § 8a MuSchG gestellt und nach Ablauf der Schutzfrist am 30. August 1979 ihre Tätigkeit bei ihrem alten Arbeitgeber fortgesetzt. Der Kläger übernahm seinen Angaben zufolge ab dieser Zeit die ganztägige Versorgung des Kindes und begehrte von der Beklagten einen dem Mutterschaftsgeld entsprechenden Lohnersatz von 750,00 DM monatlich. Diese lehnte den Antrag durch formlosen Bescheid vom 14. August 1979 ab, weil nur Frauen ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld zustehe.

Die dagegen am 26. September 1979 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1979 durch Urteil vom 23. Januar 1981 abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Schon aus dem Wortlaut des § 8a MuSchG ergebe sich, daß nur die „Mutter” Anspruch auf verlängerten Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld habe. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG), weil sie wie die übrigen Bestimmungen des MuSchG eine dem Auftrag aus Artikel 6 Abs. 4 GG entsprechende und an der Mutterschaft orientierte Ausgleichsregelung darstelle, die nicht nur der Entwicklung einer intensiven Beziehung zum Kind in den ersten entscheidenden sechs Monaten diene, sondern der Mutter auch Gelegenheit geben solle sich von den Belastungen der Schwangerschaft zu erholen. Schon aus biologischen Gründen bestehe danach kein Zwang, die Vaterschaft im Rahmen des § 8a MuSchG gleichzubehandeln.

Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 20. Februar 1981 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. März 1981 Berufung eingelegt. Er trägt vor: § 8a MuSchG verstoße wegen Unvollständigkeit gegen die Artikel 1, 2 und 3 GG, wenn nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung ein Anspruch des Vaters auf Urlaub zur Betreuung seines Kindes anzuerkennen sei. Für die Regelung habe nicht die Genesung der Mutter von den Strapazen der Geburt im Vordergrund gestanden. Ihr habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, sich ihrem Kind wenigstens in seiner ersten Lebensphase intensiv zu widmen. Da das Festhalten an der traditionellen Mutterversorgung nicht mehr der sozialen Wirklichkeit entspreche, könne der gesetzlichen Intention verfassungskonform aber nur dann genügt werden, wenn den Eltern bezüglich des Betreuungsurlaubs ein Wahlrecht eingeräumt werde. Eine andere Behandlung diskriminiere die Beziehung von Vater und Kleinkind entgegen wissenschaftlichen Erkenntnissen und daher ohne sachlichen Grund als nicht gleichwertige Versorgungs- und Gefühlsbeziehung und reduziere sie nachhaltig auf die materielle Versorgungsrolle. Dadurch werde auch in die Persönlichkeitsentfaltung des Vaters eingegriffen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1981 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. August 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. September 1979 bis 3. Januar 1980 Mutterschaftsgeld oder einen entsprechenden Lohnersatz von 25,00 DM kalendertäglich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Kassenakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz

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