Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. April 2005 wird zurückgewiesen.

II. Auch Kosten der zweiten und dritten Instanz sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht für den Zeitraum vom 13. Februar 2002 bis 20. Juni 2002 bewilligte Arbeitslosenhilfe (Alhi) vollständig und für den Zeitraum vom 21. Juni 2002 bis 24. Januar 2003 teilweise zurückgenommen und Erstattungsansprüche für zurückgenommene Alhi sowie geleistete Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 13. Februar 2002 bis 20. Juni 2002 festgesetzt hat.

Die 1948 geborene Klägerin war vom 12. März 1984 bis zum 31. Dezember 1997 als Verkäuferin im Einzelhandel versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend erhielt sie bis zum 22. März 1998 Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf ihre Arbeitslosmeldung bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. April 1998 Arbeitslosengeld für längstens 789 Tage nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 740,00 DM ab dem 24. März 1998. Zuletzt bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 19. August 2001 Arbeitslosengeld nach einem gerundeten Bemessungsentgelt in Höhe von 760,00 DM, bzw. ab 1. Januar 2002 385,00 € bis zur Anspruchserschöpfung zum 17. Januar 2002 weiter.

Die Klägerin beantragte erstmals am 8. Januar 2002 Alhi. Dabei verneinte sie im Antragsformblatt der Beklagten, über Vermögen zu verfügen. Zugleich bestätigte sie schriftlich, das Merkblatt Ib für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Aufgrund des Krankengeldbezuges vom 18. Januar 2002 bis 12. Februar 2002 meldete sie sich erneut am 12. Februar 2002 zum 13. Februar 2002 arbeitslos. Im Antragsformblatt bestätigte sie die Angaben wie zuvor am 8. Januar 2002. Mit Bescheid vom 6. März 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alhi ab dem 13. Februar 2002 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 385,00 € in Höhe des allgemeinen Leistungssatzes, Leistungsgruppe A in Höhe von 135,10 € wöchentlich (19,30 € täglich). Mit Änderungsbescheid vom 8. Januar 2003 änderte die Beklagte die Bewilligung ab dem 1. Januar 2003 auf 134,33 € wöchentlich ab.

Die Klägerin hatte für das Kalenderjahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von insgesamt 3.158,00 DM für die A-Stadter X-bank e.G. (X.) und die C. (C.) erteilt. Auf weitere Ermittlungen teilte die C. mit Schreiben vom 24. Januar 2003 der Beklagten mit, dass für fünf Konten der Klägerin Kapitalerträge zu verzeichnen seien. Von geringfügigen Beträgen in Höhe von höchstens 3,61 DM abgesehen, handelt es sich um folgende Erträge:

1. Kontonummer xxx1 (Konto xxx1) mit Wertstellung zum 20.06.2002 90,08 DM

und

2. Kontonummer xxx2 (Konto xxx2) mit Wertstellung zum 20.12.2002 818,60 DM.

Die Mutter der Klägerin (Zeugin) gab mit Schreiben vom 30. Januar 2003 an, bei dem Konto xxx1 habe es sich um eine Geldanlage zum 20. Dezember 2001 in Höhe von 15.000,00 DM mit einer Laufzeit von 6 Monaten und bei dem Konto xxx2 um eine Geldanlage zum 20. Dezember 2001 in Höhe von 55.000,00 DM mit einer Laufzeit von 12 Monaten gehandelt. Es handele sich dabei um ihr Vermögen und nicht das der Klägerin. Sie habe ihr Vermögen nur auf den Namen der Klägerin angelegt, um nicht weiteren finanziellen Begehrlichkeiten der übrigen Geschwister der Klägerin ausgesetzt zu sein. Beide Geldanlagen seien inzwischen an sie ausgezahlt und die Konten aufgelöst worden. Zudem legte sie Einzahlungsbelege zum 20. Dezember 2001 für beide Konten vor. Weiter fügte sie eine Übersicht der C. über erloschene Konten bei, aus der ersichtlich ist, dass das Konto xxx2 zum 24. Januar 2003 und das Konto xxx1 zum 20. Juni 2002 geschlossen ist. Für das Konto xxx2 ist weiter vermerkt, es sei ein Übertrag innerhalb des eigenen Instituts erfolgt. Einer Produktübersicht der X. vom 27. Januar 2003 ist keine relevante Wertstellung zu entnehmen. In einer weiteren Auskunft vom 13. März 2003 teilte die C. mit, das Konto xxx1 sei am 20. Juni 2002 aufgelöst und das Konto xxx2 am 20. Dezember 2002 auf 5.000,00 € reduziert und neu angelegt. Im Januar 2003 sei das Konto xxx2 dann auf die Zeugin umgeschrieben worden. Mit weiterem Schreiben vom 14. März 2003 bestätigte die Zeugin nochmals ihre bisherigen Angaben. Ergänzend führte sie aus, sie habe der Klägerin vor 1989 bis 1999 insgesamt 80.250,00 DM geliehen. Das Geld habe sie vor allem für eine Hormonbehandlung wegen Kinderwunsches zur Verfügung gestellt. Im Dezember 2001 habe sie dann von der Klägerin 70.000,00 DM als Rückzahlung der Darlehen erhalten, welche dann entsprechend auf die Konten xxx1 und xxx2 angelegt worden seien. Das Konto xxx2 mit einem Restbetrag von 5.000,00 € (Neuanlage) habe sie am 24. Januar 2003 auf ihren Namen umschreiben lassen, weil die Klägerin das Anhörungsschreiben vom 6. Januar 2003 zu den Freistellungsaufträgen erhalten habe. Beigefügt ist dem Schreiben ...

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