Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Entsendung. Rumpfarbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ebenso wie ein weiterbestehendes „Rumpfarbeitsverhältnis” zu einem ausländischen Arbeitgeber zum Fortbestehen des Anspruchs auf Kindergeld im Falle der Beschäftigung bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber fuhren kann (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 30.5.1996 – 10 RKg 20/94 = SozR 3 – 5870 § 1 Nr. 9), kann ein solches Rumpfarbeitsverhältnis mit einem ausländischen Unternehmen im umgekehrten Fall nach Maßgabe des Deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit den Ausschluß des Anspruchs auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewirken.

 

Normenkette

BKGG § 1 (Fassung bis 31.12.1995); SGB I § 30 Abs. 2; SozSichAbk YUG Art. 6

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen S-14/KG-3664/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.1999; Aktenzeichen B 14 KG 1/99 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld aufgrund seines darauf bezogenen Antrags vom 11. März 1993. Umstritten ist dabei zwischen den Beteiligten insbesondere, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund der Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit (Deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) vom 12. Oktober 1968 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II S. 398) ausgeschlossen ist.

Der Kläger (geb. 27.8.1945) ist mit K. C. (geb. …) verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder D. C. (geb. …) und I. C. (geb. …) hervorgegangen.

Die Eheleute C. sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie besaßen früher die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Die Eheleute C. reisten im September 1992 mit ihren Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem sie zuvor von der Botschaft der Bundesrepublik in Belgrad ein Einreisevisum erhalten und das Arbeitsamt Frankfurt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Tätigkeit bei Fa. Interco Handels-GmbH Import Export in Frankfurt am Main für die Dauer von vier Jahren zugesichert hatte. Noch im September 1992 nahm der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Fa. Interco Handels-GmbH auf. 1996 wurde der Kläger durch einen anderen Geschäftsführer abgelöst. Sein Arbeitsverhältnis mit Fa. Interco Handels-GmbH wurde jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt.

Erstmals wurde die dem Kläger in Form eines Visums erteilte Aufenthaltserlaubnis am 12. Februar 1993 durch das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main bis zum 11. Februar 1994 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis war gebunden an eine Beschäftigung als Berater bei Fa. Interco Handels-GmbH, mit deren Beendigung die Aufenthaltserlaubnis erlöschen sollte. Für die Zeit nach dem 11. Februar 1994 wurde die Aufenthaltserlaubnis mit derselben Auflage am 11. Februar 1994 bis zum 11. Februar 1996 und am 7. Februar 1996 bis zum 11. Februar 1998 verlängert. Die vom Arbeitsamt Frankfurt am Main erteilte Arbeitserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) beschränkte sich bis September 1998 ebenfalls auf eine Tätigkeit im Arbeitsamtsbezirk Frankfurt am Main bei Fa. Interco Handels-GmbH.

Seine Tätigkeit bei Fa. Interco Handels-GmbH in Frankfurt am Main nahm der Kläger im September 1992 auf.

Bei Fa. Interco Handels-GmbH handelt es sich um eine im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 12633 eingetragene Gesellschaft mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister verzeichnet: Import-, Export- und Transitgeschäfte mit Waren aller Art im Großhandel, Vertretungen und Betreiben einer Reise-Agentur sowie die Beteiligung der Gesellschaft an Gesellschaften gleicher oder ähnlicher Art. Nach der eigenen Schilderung der Fa. Interco Handels-GmbH gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main im Schreiben vom 29. November 1995 ist Fa. Interco Handels-GmbH eine Tochtergesellschaft des früheren Staatsunternehmens Interimpex AD Skopje, einem der führenden Handelsunternehmen der Republik Mazedonien, deren Interessen sie in der Bundesrepublik Deutschland vertritt. Fa. Interimpex AD Skopje betreibt unter der Firma Avioimpex eine internationale Fluggesellschaft, die neben Frankfurt am Main auch andere Städte in der Bundesrepublik Deutschland anfliegt. Zentraler Flughafen der Avioimpex ist danach Skopie (Mazedonien), von wo aus Verbindungen u.a. in die Schweiz, zu anderen Flughäfen im früheren Jugoslawien, nach Österreich, Albanien und die Türkei bestehen. Fa. Interco Handels-GmbH ist als Agent und örtlicher Vertreter für Avioimpex tätig und beauftragt, u.a. Präsentation und Flugtickerverkauf für Avioimpex durchzuführen, sowie alle Tätigkeiten vorzunehmen, die im Namen, Auftrag und Int...

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