Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 24.10.1995; Aktenzeichen S-15/Ar-130/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen B 11 AL 59/97 R)

BSG (Urteil vom 25.06.1998; Aktenzeichen B 7 AL 82/97 R)

BSG (Urteil vom 25.06.1998; Aktenzeichen B 7 AL 80/97 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Bescheide vom 18. April 1996 und vom 26. Juni 1996 wird abgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Erstattungsbescheide, die die Beklagte auf der Grundlage des § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erlassen hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Pharmaindustrie. Bei ihr war seit dem 23. August 1976 bis zum 31. März 1994 die am … 1936 geborene E. L. (L.) als Bürokraft beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 3. März 1994 wurde das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung durch Aufhebungsvertrag vom 16. September 1993 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.540,– DM zugunsten der Arbeitnehmerin beendet. Am 2. Februar 1994 meldete sich L. mit Wirkung zum 1. April 1994 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diese Leistung bewilligte ihr die Beklagte ab 1. April 1994 in Höhe von wöchentlich 168,– DM, nachdem L. am 15. März 1994 die Möglichkeit des § 105 c AFG in Anspruch genommen hatte, das Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen.

Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 1994 Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß § 128 AFG Stellung zu nehmen, teilte sie ihr durch Bescheid vom 9. August 1994 mit, die Klägerin sei dazu verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit das an ihre ehemalige Arbeitnehmerin gezahlte Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ab 1. April 1994 für längstens 624 Tage zu erstatten. Umstände für den Nichteintritt der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–7 bzw. Abs. 2 Nr. 2 a AFG seien nicht ersichtlich. Trete hinsichtlich der festgestellten Erstattungspflicht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, werde darüber in einem besonderen Bescheid entschieden. Die fällig werdenden Erstattungsbeträge würden jeweils in gesonderten Abrechnungsentscheidungen – bezogen auf den kalendermäßig abgelaufenen Zeitraum von 3 Monaten seit der Entstehung des Erstattungsanspruchs – mitgeteilt.

Hiergegen legte die Klägerin am 8. September 1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1994 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin erhob daraufhin am 27. Januar 1995 Klage zum Sozialgericht Darmstadt. Sie machte geltend, die Erstattungspflicht komme nicht zum Tragen, da der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 AFG gegeben sei. Im übrigen berief sie sich auch auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 7 AFG.

Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, die Klägerin habe für den Abrechnungszeitraum vom 1. April 1994 bis zum 31. Oktober 1994 insgesamt 10.208,77 DM (Arbeitslosengeld 6.608,– DM, Beiträge zur Krankenversicherung 2.332,03 DM und Beiträge zur Rentenversicherung 1.268,74 DM) zu erstatten (Bescheid vom 15. Februar 1995).

Durch Urteil vom 24. Oktober 1995 hat das Sozialgericht den Abrechnungsbescheid vom 15. Februar 1995 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folge aus § 24 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X).

Gegen dieses der Klägerin und der Beklagten jeweils am 23. Januar 1996 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 9. Februar 1996 und von der Klägerin am 16. Februar 1996 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß es sich bei dem Abrechnungsbescheid lediglich um eine gesetzliche Umsetzung des nach Anhörung ergangenen Grundbescheides handele. Eine wiederholte Anhörung sei deshalb nicht erforderlich. Eine vorherige Mitteilung der für den Erstattungsbetrag maßgeblichen Berechnungskriterien im Rahmen eines erneuten Anhörungsverfahrens könne auf den Abrechnungsbescheid auch keinen Einfluß haben, da die Klägerin nicht dazu in der Lage sei, zu diesen Angaben fundiert Stellung zu nehmen.

Mit weiteren Bescheiden vom 18. April 1996 und vom 26. Juni 1996 machte die Beklagte auch die Erstattung für die Zeit vom 2. Januar 1995 bis zum 31. Januar 1996 in Höhe von insgesamt 16.193,72 DM geltend. Den Bescheiden waren jeweils Anhörungsschreiben vom 12. März 1996 und vom 18. April 1996 vorangegangen, mit denen die...

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