Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG. keine Arbeitsunfähigkeit. Fiktion der Verfügbarkeit. Gesetzeslücke. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Die arbeitslose Schwangere verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG trotz fehlender Verfügbarkeit, wenn nicht gleichzeitig eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit vorliegt.
2. Die bestehende gesetzliche Lücke ist verfassungskonform unter Berücksichtigung von Art 3 und 6 Abs 4 GG zu schließen. Die §§ 120, 125, 126 SGB 3 und § 11 MuSchG sind dabei heranzuziehen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 05.08.2008; Aktenzeichen B 11a AL 167/07 B) |
Fundstellen
FamRZ 2008, 648 |
LGP 2007, 201 |
Streit 2008, 182 |
info-also 2008, 140 |
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