rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem SGB XII

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung setzt denknotwendig ebenso wie nach dem normativen Regelungsgerüst eine Einigung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen im Sinne der Leistungsvereinbarung nach dem SGB XII und auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen im Sinne einer Prüfungsvereinbarung voraus.

2. Nicht anders als bei der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle besitzt die Schiedsstelle auch die sog. „Vorfragenkompetenz”, d.h. sie hat über ihre Zuständigkeit zunächst selbst zu befinden.

3. Die Aufnahme und der Abschluss von Vertragsverhandlungen beinhaltet eine Ermessensentscheidung des staatlichen Leistungsträgers, mit der (nur) ein Anspruch des Leistungserbringers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung korrespondiert.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 75 Abs. 3, §§ 76-77, 80

 

Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Beschluss vom 04.03.2005; Aktenzeichen S 18 SO 18/05 ER)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4.März 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, mit ihm in Verhandlungen über den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem SGB XII zu treten.

Der Antragsteller betreibt als freier Träger eine mit einer diplomierten Sozialarbeiterin bzw. einer diplomierten Sozialpädagogin besetzte Beratungsstelle in A-Stadt, deren Leistungsangebot u.a. die persönliche Beratung und Unterstützung von Sozialhilfeberechtigten bei der Sicherung des Lebensunterhaltes und in besonderen Lebenslagen gehört. Diese Stelle wird nach Angabe des Antragstellers auch immer wieder von Bewohnern des Rheingau-Taunus-Kreises in Anspruch genommen.

Die Zuwendungsfinanzierung des Antragstellers durch die Landeshauptstadt A-Stadt endete mit Ablauf des Jahres 2004.

Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 hatte der Antragsteller den Antragsgegner zum Abschluss einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 93 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgefordert.

Mit Bescheid vom 7. April 2004 lehnte der Antragsgegner den Abschluss der Vereinbarung mit der Begründung ab, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit allein die im Rheingau-Taunus-Kreis vorgehaltenen Hilfeangebote wie Beratungen bei den Städten und Gemeinden, bei den freien und caritativen sowie den Sozialämtern Bad Schwalbach, Rüdesheim und Idstein als geeignete und zweckmäßige Hilfemöglichkeiten für die Bürger des Rheingau-Taunus-Kreises einzustufen. Die Stellen gingen auf die regionalen Besonderheiten der Hilfegewährung ein. Demgegenüber komme es bei einer Beratung des Antragstellers immer wieder vor, dass Anträge abgelehnt würden oder nur ein geringerer Bedarf angenommen werde. Eine Beratung aus dem Bereich des Rheingau-Taunus-Kreises heraus sei daher zweckmäßiger und erspare erheblichen Verwaltungsaufwand.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2004 zurück. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Beratung der Bürger des Kreises geeigneter sei als eine Beratung durch eine in A-Stadt angesiedelte Stelle. Die letztere könne auf die regionalen Besonderheiten sowie die Dienstanweisung und Richtlinien des kreisangehörigen Sozialhilfeträgers weniger gut eingehen, da sie auf eine direkte Zusammenarbeit und einen Austausch mit dem Sozialamt der Landeshauptstadt A-Stadt ausgerichtet sei. Hilfesuchende träten nach einer Beratung durch die Antragstellerin mit Anliegen an den Rheingau-Taunus-Kreis heran, die im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt A-Stadt zwar zu einem Sozialhilfeanspruch führten, eine Ablehnung oder einen geringeren Leistungsanspruch aber im Kreis bedingen würden, da die Richtlinien und Dienstanweisungen auf L. der anderen Gegebenheiten vielfach im Kreis restriktiver gehalten seien. Dies führe zu einem hohen Verwaltungsaufwand durch Ablehnungen oder Kürzungen, der bei einer Beratung direkt im Kreis erspart worden wäre. Die ebenfalls gebotene Leistungsgerechtigkeit könne bei einer zielgerichteten Beratung aus einer Hand genauer eingehalten werden, da hierdurch einheitliche Entscheidungen ohne Modifikationen möglich seien. Eine einheitliche, zweckmäßige und leistungsgerechte Beratung, die zudem den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in besserer Weise entspräche, könne vom Antragsgegner angeboten werden, ohne die Hilfe des Antragstellers in Anspruch nehmen zu müssen.

Der Antragsteller hat am 12. Juni 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: (4) erhoben.

Im Termin z...

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