Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.06.1993; Aktenzeichen S-20/J-1837/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 13 RJ 23/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 1993 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung eines Neufeststellungsbescheids der Witwenrente der Klägerin und in diesem Zusammenhang die Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Streit.

Die am … 1925 geborene Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1920 geborenen und am … 1974 verstorbenen Versicherten A. H. Beide Eheleute sind als Volksdeutsche in Rumänien geboren.

Der Verstorbene war bis 1945 als Soldat bei der Deutschen Wehrmacht und hat nach westalliierter Gefangenschaft im Jahre 1946 seinen Wohnsitz im Gebiet der heutigen Bundesrepublik genommen. Die Klägerin selbst war nach Kriegsende nach Rußland verschleppt worden und ist im Jahre 1949 in die Bundesrepublik eingereist. Im Jahre 1950 erfolgte die Eheschließung. Die Klägerin und der Verstorbene erhielten als Vertriebene den Flüchtlingsausweis „A”. Ausweislich der Angaben der Klägerin und des Inhalts der Verwaltungsakten war der Versicherte von 1945 bis zum Frühjahr 1951 als Arbeiter in Bayern und danach bis in das Frühjahr 1952 in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt. Vom Sommer 1952 bis zum Jahresende 1955 war der Kläger sodann erneut im Bundesgebiet als Arbeiter tätig. Zum Jahreswechsel 1955/56 fuhren die Klägerin und der Versicherte mit ihren Kindern nach Rumänien. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Reise, weil die Eltern des Versicherten und die Mutter der Klägerin noch in Rumänien lebten und keine Ausreisegenehmigung erhalten hatten, die Mutter des Versicherten wegen eines Schlaganfalls pflegebedürftig geworden und der Vater des Versicherten wegen eines Asthmaleidens zur Pflege nicht in der Lage war; man habe die Eltern in das Bundesgebiet holen wollen. In Rumänien seien der Klägerin und dem Versicherten nach erfolgter Meldung innerhalb der ersten Woche nach Ankunft und Stellung der Ausreiseanträge für die Angehörigen die deutschen Reisepässe abgenommen worden. In der Folgezeit sei dann weder ihnen selbst noch ihren Angehörigen die Ausreise gestattet worden. Ausweislich der Angaben der Klägerin war der Versicherte ab Januar 1956 als Arbeiter versicherungspflichtig in Rumänien beschäftigt. Nach einer Bescheinigung der Direktion für Fragen der Arbeit und der Sozialen Fürsorge/Arad (Rumänien) vom 15. Oktober 1983 dauerte diese Beschäftigung bis zum 1. März 1969; danach wurde dem Versicherten bis zu seinem Tode am … 1974 eine Rente gewährt.

Im Mai 1983 kam die Klägerin erneut in die Bundesrepublik und erhielt auf ihren Antrag hin eine Zweitschrift ihres Vertriebenenausweises „A” vom 8. November 1955.

Am 24. Juni 1983 stellte die Klägerin Antrag auf Hinterbliebenenrente, die von der Beklagten mit Bescheid vom 8. November 1983 auf der Grundlage vorläufig anerkannter Versicherungszeiten und unter Vorbehalt einer Neubescheidung bewilligt wurde. Mit Neufeststellungsbescheid vom 24. Februar 1984 setzte die Beklagte die beantragte Rente neu fest; dabei wurden die von dem Versicherten vom 21. Januar 1956 bis zum 28. Februar 1969 in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nicht anerkannt, da sie nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zurückgelegt worden seien und der Versicherte erst nach dem Stichtag des 31. März 1952 in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt sei. Das von der Klägerin gegen diesen Bescheid angestrengte Widerspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos; mit Urteil vom 29. Mai 1985 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) die Klage ab, weil die Klägerin und der Versicherte erst nach dem Stichtag des 31. März 1952 nach Rumänien zurückgekehrt seien und der Versicherte deshalb den Aussiedlerstatus gemäß § 1 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) nicht habe erwerben können. Das sei aber für die Anrechnung der streitigen Zeiten Voraussetzung.

Nachdem in der Zeitung der Rumäniendeutschen, der „Banater Post” am 20. Januar 1991 ein Bericht über das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13. Dezember 1984 zum Aktenzeichen 11 RA 69/83 erschienen war, stellte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 17. April 1991 Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides und Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten des Versicherten, dem die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 1991 entsprach; unter Anrechnung der Zeit seit 1956 wurde die Witwenrente der Klägerin neuberechnet, der Monatsbetrag der Rente auf 787,07 DM und der Nachzahlungsbetrag auf 19.042,08 DM festgesetzt. Zur Auszahlung des Nachzahlungsbetrages kam es indes nicht, nachdem zuständigen Bediensteten der Beklagten umgehend Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides gekommen waren. Mit Schreiben vom 20. September 1991 teilte die Beklagte der ...

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