Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. kein Versorgungsvertrag mit Krankenhaus, dessen Behandlungskonzept überwiegend auf wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden beruht. Prüfung des Bedarfs an Krankenhäusern durch zuständigen Krankenhausplaner. Bindung für Sozialversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klinik, deren Behandlungskonzept überwiegend auf wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden beruht, bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht für eine solche Einrichtung nicht.

2. Ist der Bedarf an Krankenhäusern durch den zuständigen staatlichen Krankenhausplaner für einen bestimmten Zeitraum konkret geprüft worden, so sind die Sozialversicherungsträger an dessen bestandkräftige Entscheidung für diesen Zeitraum gebunden; es besteht insoweit kein eigenständiges Prüfungsrecht der Sozialversicherungsträger.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.2015; Aktenzeichen B 10 ÜG 5/14 R)

BSG (Urteil vom 28.07.2008; Aktenzeichen B 1 KR 5/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat den Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die beklagten Verbände der Krankenkassen verpflichtet sind bzw. verpflichtet gewesen sind, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag zu schließen.

Die Klägerin betrieb in der Zeit vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 in AA-Stadt eine Fachklinik für onkologische Akutbehandlungen. Das Konzept der Klinik sah eine umfassende Diagnostik und einen ganzheitlichen Behandlungsansatz vor, in dem sowohl konventionelle onkologische Therapieverfahren vorgesehen waren als auch komplementär-onkologische Therapieverfahren, unter anderem sämtliche Verfahren der klassischen Naturheilkunde, biologische Krebstherapien, Misteltherapie, Hyperthermieverfahren (Überwärmungstherapie), Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne, psychoonkologische Verfahren.

Das Regierungspräsidium BB-Stadt hatte der Klägerin mit Bescheid vom 23. März 1999 die Gewerbeerlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt erteilt. Die Klägerin rechnete mit ihren Patienten indes nicht privat ab, sondern übersandte Kostenübernahmeanträge an die Mitglieder der Beklagten. Die Kosten wurden von den Krankenkassen - abgesehen von Einzelfällen - nicht übernommen, da die Klägerin zur Versorgung von Kassenpatienten nicht zugelassen war.

Wegen Beitrags- und Steuerrückständen stellten die AOK Hessen, die Beklagte zu 1., und das Finanzamt A-Stadt in der Folgezeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts CC-Stadt vom 23. Januar 2002 (Az 11111) mangels Masse abgewiesen, die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluss des Landgerichts AAB. vom 11. November 2002 zurückgewiesen (Az 22222) und die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. April 2003 (Az 33333) als unzulässig verworfen. Die Auflösung der Klägerin mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichtes (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) wurde mit Datum vom 16. Juni 2003 ins Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts CC-Stadt Nr. 44444). Die Klägerin befindet sich seitdem im Stadium der Liquidation. Den Betrieb hatte sie schon ein Jahr vor der Auflösung eingestellt.

Im März 1999 hatte die Klägerin einen Antrag bei dem zuständigen Hessischen Sozialministerium, der Beigeladenen, auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Hessen gestellt. Der Antrag war zunächst auf eine Kapazität von 100 Betten internistischer Onkologie und 60 Betten pädiatrischer Onkologie sowie 20 tagesklinischen Plätzen ausgerichtet und wurde von der Klägerin später auf 60 internistisch-onkologische Betten und 15 tagesklinische onkologische Plätze als Modellprojekt reduziert. Der Beigeladene lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2002 mit der Begründung ab, zum einen bestünden wegen der Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin. Zum anderen bestünden Zweifel an ihrer medizinischen Leistungsfähigkeit, da ein Teil der beabsichtigten Therapieformen (z. B. die Hyperthermie) nicht zu den leistungsrechtlich anerkannten Therapieformen gehöre. Schließlich bestehe auch kein Bedarf für die Zulassung der Klägerin, da die derzeitigen Kapazitäten für die Versorgung von onkologisch erkrankten Erwachsenen in Hessen ausreichend seien. Die gegen den Bescheid erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht DD-Stadt nahm die Klägerin in einem Erörterungstermin am 5. November 2004 zurück.

Zeitgleich mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan begehrte die Klägerin den Abschluss eines Versorgu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge