Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung der Arbeitslosenhilfe. Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge. Berechnung der Erstattungsforderung

 

Orientierungssatz

Soweit die Bundesanstalt für Arbeit bei der Berechnung der Erstattungsforderung nach § 157 Abs 3a AFG das wöchentliche Bemessungsentgelt durch 6 teilt, daraus den Beitrag für die Krankenversicherung je Leistungstag errechnet und diesen mit der Zahl der Leistungstage multipliziert, verstößt sie gegen den Gesetzeswortlaut des § 157 Abs 3 AFG und umgeht damit die Begrenzung in der Krankenversicherung auf 30 Tagesbeiträge je Monat bzw auf 360 Tagesbeiträge je Jahr.

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 06.10.1998; Aktenzeichen S-5/AL-1297/92)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Höhe der Erstattungsforderung der Beklagten bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge um DM 122,99 vermindert wird.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Höhe der Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge streitig ist.

Im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Es geht in dem Rechtsstreit um die Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe des Klägers ab 1. September 1992, die Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 1994 durch die Leistungsverordnung 1994 (von wöchentlich DM 263,40 auf DM 244,80) sowie vorgreiflich um die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 2. März 1992 bis 8. Dezember 1994 und die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge vom 1. Januar 1993 bis ebenfalls zum 8. Dezember 1994.

Der 1941 geborene Kläger ist von Beruf Versicherungskaufmann und staatlich geprüfter Betriebswirt. Er stand bei der Beklagten seit 1971 in wiederholtem Leistungsbezug und war letztmals vor den streitbefangenen Zeiträumen beschäftigt von Januar 1980 bis September 1981 und von Oktober 1981 bis Februar 1982 als kaufmännischer Angestellter. Seither stand der Kläger bis zu den streitbefangenen Zeiträumen in keinem Beschäftigungsverhältnis, sondern bezog (mit Unterbrechungen) Leistungen der Beklagten, so auch in der Zeit bis 31. August 1992 (Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 1991 bis Ende des Bewilligungsabschnittes) Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 354.-- (bei einem Bemessungsentgelt von DM 1.030.--).

In den Antragsformularen auf Arbeitslosenhilfe vom 5. November 1982, 29. März 1983, 2. August 1983 kreuzte der Kläger an, dass er kein Vermögen über DM 8.000.-- habe. Erstmals im Fragebogen zur Arbeitslosenhilfe vom 14. September 1985 gab der Kläger an, dass er Vermögen (über DM 8.000.--) habe und dies der Beklagten bekannt sei. Auf den schriftlichen Hinweis der Beklagten, dass ihr das Vermögen des Klägers nicht bekannt sei, findet sich ein Aktenvermerk über einen Telefonanruf des Klägers, dass es sich dabei um die Arbeitslosenhilfe-Nachzahlung handele. Mit Schreiben vom 22. September 1985 verwies der Kläger auf das zwischenzeitlich geführte Telefonat und ergänzte, dass er aus heutiger Sicht die Frage 9 mit "nein" beantworte.

Mit Bescheid vom 25. September 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 31. August 1993 in Höhe von DM 250,80 wöchentlich (Leistungsgruppe A, v.H.-Satz 56%, Bemessungsentgelt DM 680.-). Dabei legte die Beklagte als erzielbares Einkommen die Tarifgruppe 1 des Tarifvertrages für das Versicherungsgewerbe mit DM 2.866.-- + DM 65.-- für vermögenswirksame Leistungen zugrunde. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1992 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 30. November 1992 Klage erhoben (S-5/AL-1297/92). Die folgenden Bewilligungsbescheide wurden Gegenstand dieses Verfahrens:

Bescheid vom 14. Januar 1993 (Arbeitslosenhilfe DM 252.-- ab 1. Januar 1993 unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung 1993);

Bescheid vom 6. Oktober 1993 (Arbeitslosenhilfe DM 263,40 ab 1. September 1993 bis 31. August 1994 unter Berücksichtigung des dynamisierten Bemessungsentgeltes in Höhe von DM 720.--);

Bescheid vom 14. Januar 1994 (Arbeitslosenhilfe DM 244,80 ab 1. Januar 1994 unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung 1994);

Bescheid vom 19. August 1994 (Arbeitslosenhilfe DM 250,20 ab 1. September 1994 unter Berücksichtigung des dynamisierten Bemessungsentgeltes in Höhe von DM 740.--),

Bescheid vom 11. November 1994 (Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 7. November 1994, nachdem diese zuvor mit Bescheid vom 3. November 1994 --später aufgehoben-- entzogen worden war.

Die Krankenversicherung wurde durchgeführt bei der Barmer Ersatzkasse mit einem Beitragssatz zunächst von 12,3% und ab Oktober 1992 von 13,5%.

In einem vorhergehenden Verfahren (S-5/Ar-1046/94) beanstandete der Kläger die Verminderung der Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 1994 und begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 644,...

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