Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 09.02.1988; Aktenzeichen S-3/U-107/86)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Frage, welcher Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 1) vom 19. Februar 1983 zu entschädigen hat.

Der am 17. April 1957 geborene Beigeladene zu 1) ist als Maschinenbauingenieur beschäftigt. Am Unfalltag, einem Samstag, gegen 13.30 Uhr fiel er in der Scheune seines Schwiegervaters … beim Transport von Stroh aus über 4 m Höhe von einer Leiter und zog sich dabei Knochenbrüche an der rechten Hand, den Rippen und dem Becken zu, was der Unfallanzeige des Schwiegervaters vom 21. März 1983 und dem Durchgangsarztbericht des … vom 19. Februar 1983 zu entnehmen ist.

Am 8. Juli 1983 gab der Beigeladene zu 1) – von der Ortspolizeibehörde in Hünfelden vernommen – an, die Scheune sei seit Monaten zu einem Wohnhaus umgebaut worden, und er sei bei den Aufräumungsarbeiten in der Scheune gestürzt. Einen Auftrag zur Durchführung der unfallbringenden Tätigkeit habe er nicht gehabt.

Gegenüber dem Technischen Aufsichtsbeamten der Klägerin, …, gab der Schwager des Beigeladenen zu 1), … am 22. März 1983 zu Protokoll, er habe zusammen mit seinem Schwager und dessen Ehefrau am Unfalltag die Scheune von Heu und Stroh räumen wollen, wobei es zum Unfall gekommen sei. Sein Vater … teilte im Januar 1984 der Klägerin mit, der Beginn der Bauarbeiten sei für den Sommer geplant gewesen. Der Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten vom 22. Juni 1983 enthielt die weiteren Angaben, ein Teil der Scheune habe zu Wohnzwecken umgebaut werden sollen, da die geräumigen Wirtschaftsgebäude nicht mehr vollständig benötigt worden seien. Zuvor habe das zum Umbau vorgesehene Gebäude vollständig von noch vorhandenen Heu- und Strohvorräten geräumt werden müssen. Aufgrund weiterer Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten … vom 3. April 1984 bei der Gemeindeverwaltung Hünfelden-Kirberg stellte dieser im Bericht vom 9. April 1984 fest, … habe als Bauherr des inzwischen begonnenen und im Rohbau soweit erstellten Bauvorhabens am 8. April 1983 den Bauantrag zwecks Umbau der vorhandenen Scheune zu Wohnräumen gestellt. Die in der Akte der Beklagten enthaltene Baugenehmigung datiert vom 24. Mai 1984. Am 26. Mai 1983 sei vom Bauherrn die Teilung des elterlichen Anwesens in Form der Abtrennung der Scheune beantragt worden, was am 4. Juli 1983 genehmigt worden sei und am 17. September 1983 notariell umgeschrieben worden sei. Am 6. April 1984 hörte … den Beigeladenen zu 1), dessen Ehefrau und den Schwager …, die übereinstimmend angegeben hätten, im Januar und Februar 1983 wären an den arbeitsfreien Samstagen in der Scheune bereits Räumungsarbeiten durchgeführt worden. Die eingelagerten Heu- und Strohvorräte seien mit einem Ladewagen in eine nebenan gelegene ebenfalls zum Anwesen gehörende Scheune transportiert worden. Außer etwa fünf bis sieben Ladungen Heu bzw. Stroh hätten auch die in der Scheune eingestellten Maschinen und Gerätschaften weggeräumt werden müssen. Nach dem Unfall seien die Reinigungsarbeiten in der Scheune von … dessen Verlobter und den Eltern des Bauherrn fortgesetzt worden. Am Unfalltag hätten nur noch lose Heu- und Strohreste in der Scheune gelagert, keine Ballen mehr. Der Beigeladene zu 1) habe zur Unfallzeit die auf dem Standpodest abgelagerten Strohreste vollständig entfernen wollen. Danach habe man den Bansenraum und die Hoffahrttenne vollständig von noch vorhandenen Heu- und Strohresten räumen und reinigen wollen. Die durchzuführenden Bauarbeiten seien fast ausschließlich als Eigenbauarbeiten durchgeführt worden, so auch die bislang angefallenen Maurer- und Rohbauarbeiten. Der Bauherr habe zu Baubeginn etwa im April 1983 eine Unfallversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens habe noch keine Unfallversicherung bestanden, da die durchgeführten Arbeiten in Form der Räumung und Säuberung der Scheune nach Meinung des Bauherrn nicht zu den Bauarbeiten gezählt hätten. Die im Bericht vom 9. April 1984 enthaltenen Angaben zum Baugenehmigungsverfahren und zur Teilung des Grundstückes hätten die Angehörten bestätigt.

Nachdem die Klägerin ihre Unterlagen an die ihres Erachtens für die Entschädigung zuständige Beklagte abgegeben hatte und der Bauherr … von der Beklagten aufgesucht worden war, stellte er am 10. September 1984 den Antrag auf Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigt nach dem Wohnungsbaugesetz. Daraufhin erging der Anerkennungsbescheid des Gemeindevorstandes Hünfelden vom 20. September 1984, in dem der Umbau der Scheune zu einem Einfamilienwohnhaus als steuerbegünstigt nach § 2 des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) anerkannt wurde unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 122,66 qm für eine Wohnküche, einen Wohnraum, zwei...

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