Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängige Beschäftigung. Unternehmerrisiko. Organstellung. Vorstand. privatrechtlicher Verein. Weisungsrecht des Vorstandes und der Mitgliederversammlung

 

Leitsatz (amtlich)

Das die Geschäfte einer privatrechtlich betriebenen Taxivereinigung führende Vorstandsmitglied übt dann fremdbestimmte Tätigkeiten aus, wenn es sich nicht nur um die Repräsentation sondern um eine entgeltliche und dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltung des Vereins handelt, d.h., wenn sie denen eines weisungsgebundenen Geschäftsführers ähnelt.

 

Normenkette

RVO § 165; AVG §§ 2-3; AFG § 168; BGB § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.01.1979; Aktenzeichen S 9/Kr - 112/77)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.1983; Aktenzeichen 12 RK 57/82)

BSG (Aktenzeichen 3 BK 46/81)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Sozialversicherungspflicht der Eingeladenen zu 3. und 4. und die Verpflichtung des Klägers, Beiträge für diese für die Zeit vom 1. Dezember 1974 bis zum 28. Februar 1977 in Höhe von insgesamt 24.192,96 DM nachzuentrichten.

Die Tätigkeit des Klägers erstreckt sich auf das gesamte Taxigewerbe von F. und Umgebung. Dazu hat er sich nach § 2 seiner Satzung folgende Aufgaben gestellt:

  1. „Alle Angehörigen des Taxigewerbes, vor allem die Mitglieder der Vereinigung, in beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen zu beraten und zu vertreten. Die Vereinigung ist berechtigt, bei allen Lohn-, Tarif- und Arbeitsvertragsverhandlungen für die Angehörigen des Gewerbes mitzuwirken und derartige Verträge abzuschließen, sofern die Vereinigung nicht durch eine tariffähige Person vertreten ist.
  2. Wirtschaftlich geordnete Verhältnisse im Taxigewerbe zu schaffen und aufrecht zu erhalten.
  3. Zwischen den Angehörigen des Taxigewerbes und den Behörden zu vermitteln, insbesondere die Interessen des Gewerbes bei den Behörden wahrzunehmen.
  4. Durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen die Ausübung des Gewerbes und den Verkehrseinsatz der Gewerbeangehörigen zu fördern.
  5. Den Gemeinschaftsgeist und die Standesehre unter allen Angehörigen des Taxigewerbes, insbesondere den Mitgliedern der Vereinigung, aufrecht zu erhalten und zu stärken.”

Aufgrund der Betriebsprüfung vom 10. März 1977 stellte die Beklagte fest, daß zum neunköpfigen Vorstand des Klägers der Beigeladene zu 3. als erster Vorsitzender und der Beigeladene zu 4. als zweiter Vorsitzender gehörten. Die Vorstandsmitglieder verrichteten Verwaltungs- und Büroarbeiten und erhielten dafür eine Aufwandsentschädigung. Zu diesen Arbeiten, die sich vielfältig gestalteten und gliederten, gehörten u.a. Verhandlungen mit Behörden wegen der Beschilderung von Taxi-Halteplätzen, Neueinrichtungen solcher Plätze und deren Markierung, das Hereinholen der Fahraufträge von Großunternehmen (z.B. Farbwerke H. AG), Krankenhäusern, Fluggesellschaften, häufig zu führende Gespräche auf dem R.-M.-Flughafen, Überwachung des Halteverbots für privat gehaltene Kraftfahrzeuge auf den etwa 80 bis 90 Taxihalteplätzen von F. und den dazu gegebenenfalls notwendig werdenden Abschleppaktionen Die Beigeladenen zu 3. und 4. befassten sich vornehmlich mit der Wahrnehmung der in § 2 der Satzung des Klägers beschriebenen Aufgaben. Dazu stellten die Betriebsprüfer der Beklagten ferner fest, daß für diese Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung von 15,– DM pro Stunde gezahlt wurde. Während die übrigen Vorstandsmitglieder monatlich zwischen 350,– und 380,– DM erhielten, überschritten die Aufwendungen für den Beigeladenen zu 3. und 4. diese Beträge um ein Beträchtliches. Der Beipeladene zu 3. erhielt in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis zum 31. Oktober 1975 eine Aufwandsentschädigung von monatlich durchschnittlich 970,– DM. Ab dem 1. November 1975 bezog er anstelle der auf Stundenbasis ermittelten Aufwandsentschädigung eine Pauschale von monatlich 3.600,– DM zuzüglich Spesen- und Telefonpauschale in Höhe von 75,– DM. Außerdem wurde ihm für Geschäftsfahrten im eigenen Pkw ein Kilometergeld von 0,40 DM entsprechend seiner Eintragungen im Kilometerbuch vergütet. Der Beigeladene zu 4. erhielt neben der Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld für Geschäftsfahrten von 0,40 DM und überschritt bis zum 31. Dezember 1976 die Jahresarbeitsgrenze (JAV). Zu seinen Tätigkeiten versicherte der Beigeladene zu 4. in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Vorstandsmitglieder F. und A. beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2/3 O 14/77) am 6. Januar 1977 an Eides Statt, daß er dem Beigeladenen zu 3. in nicht unbeträchtlichem Ausmaß bei der Erledigung seiner Aufgaben behilflich sei, da dieser diese nicht allein erledigen könne. Hierdurch ergebe sich...

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