Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen S 11 AL 1072/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen B 11 AL 19/01 R)

BSG (Beschluss vom 08.05.2001; Aktenzeichen B 11 AL 33/01 B)

 

Tenor

  • Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1998 werden zurückgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Streit.

Der 1957 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Ausweislich der Beklagtenakte war er in der Zeit vom 9. Juli 1991 bis 30. September 1991 im Rahmen einer auf drei Monate befristeten Saisonarbeitnehmerbeschäftigung bei der Firma V… Karosseriebau GmbH in P… als Fahrzeuglackierer tätig. Danach hielt er sich in der Bundesrepublik Deutschland als “Tourist” auf. Am 20. Dezember 1991 schloss er mit der Firma V… GmbH einen Berufungsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf “Maler und Lackierer” und dem Schwerpunkt “Fahrzeuglackierer”. Hierfür erteilte die Beklagte eine Arbeitserlaubniszusicherung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung (AsAV). Während der “Ausbildungszeit” erhielt der Kläger nach den Ermittlungen der Beklagten für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit den Lohn eines entsprechenden Facharbeiters. Da der Kläger die 1. Gesellenprüfung nicht bestand, verlängerte sich die Ausbildung schließlich bis zur Ablegung der Gesellenprüfung am 5. Dezember 1996. Den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 25. März 1997 lehnte der Landrat des Landkreises D… mit Bescheid vom 10. Juni 1997 ab, sah jedoch wegen eines vom Kläger angestrengten ausländerrechtlichen Eilverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ab (Bescheid vom 30. September 1997). Am 16. Dezember 1998 hat der Kläger schließlich das Bundesgebiet verlassen.

Am 3. April 1997 hatte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis als Lackierer bei der Firma V… GmbH gestellt, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 1997 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers vom 24. April 1997 wies die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1997 zurück; auf die Begründung wird Bezug genommen. Der hiergegen am 3. Juni 1997 beim SG gestellte Antrag des Klägers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis im Wege des Eilverfahrens wurde vom SG durch Beschluss vom 15. September 1997 abgelehnt, die Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Februar 1998 zurück (L 10 AL 1317/97 A).

Mit am 5. Juni 1997 beim SG Darmstadt erhobener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiter. Seinen zwischenzeitlich am 22. Mai 1997 gestellten Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis hatte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 1997 abgelehnt und den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 27. August 1997 als unzulässig verworfen; der Bescheid vom 8. Juli 1997 sei Gegenstand des laufenden Sozialgerichtsverfahrens.

Mit Urteil vom 21. Oktober 1998 wies das SG die Klage zum Aktenzeichen S 11/9 AL 1072/97 ab. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 2 AsAV könne dem Kläger schon deshalb keine Arbeitserlaubnis erteilt werden, weil für den angestrebten Arbeitsplatz geeignete, bevorrechtigt zu vermittelnde Bewerber zur Verfügung stünden. Im Übrigen bestehe, unabhängig von der Frage der Erteilung einer Arbeitserlaubnis, keine Möglichkeit, dem Kläger eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 des Ausländergesetzes zu erteilen, so dass auch deswegen eine Arbeitserlaubnis zu versagen sei. Des weiteren habe der Kläger auch nicht darlegen können, dass die Ablegung der Meisterprüfung aus öffentlichen, insbesondere entwicklungspolitischen, Gründen angezeigt sei. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AsAV diene allein für Beschäftigungen, die reinen Ausbildungscharakter hätten. Dies treffe eindeutig für eine Tätigkeit als Geselle nicht zu. Selbst wenn man den Wunsch des Klägers auf einen späteren Erwerb der Meisterqualifikation unterstellen würde, handele es sich nicht um eine Beschäftigung mit reinem Ausbildungscharakter, weil die spätere Meisterprüfung nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stattfinde und die Vorbereitungslehrgänge hierzu rein schulischer Natur seien und schließlich alternativ berufsbegleitend oder auch in Vollzeit an Schulen durchgeführt werden könnten. Derartige Schulbesuche selbst seien ohnehin nicht arbeitserlaubnispflichtig. Deswegen könne auch die für die Meisterprüfung vorgeschaltete Notwendigkeit der Absolvierung mehrerer Jahre als Geselle kein besonderes öffentliches Interesse an der Tätigkeit des Klägers als Lackierer-Geselle begründen und zwar selbst dann nicht, wenn – wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1998 behauptet habe – zur Zeit in seinem Heimatland wegen Zerstörung der schulischen Einrichtungen solche Meisterkurse nicht angeboten würden. Auf die En...

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