Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.07.1981)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 1. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage der Honorierung von Leistungen, die die Klägerin im Rahmen von Notfallbehandlungen in den Quartalen I und II/77 erbracht hat.

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 10. August 1978 die Beklagte darauf aufmerksam, daß die Abrechnung von Eilfallbehandlungen im Stadt. Krankenhaus H. für bis Juni 1977 angefallene Behandlungen aus personellen und organisatorischen Gründen im Rückstand sei, aber noch nachgeholt werde. Mit Schreiben vom 28. August 1978 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß die Quartalsabrechnungen Fristen unterliegen würden. Nach § 9 Abs. 2 der Rahmengesamtverträge seien Honorarforderungen verwirkt, wenn diese nicht innerhalb von 12 Monaten nach bestimmten Einreichungsterminen vorlägen.

Am 29. September 1978 reichte die Klägerin 100 Ersatzkassenfälle und 344 RVO-Kassenfälle für die Quartale I und II/77 zur Abrechnung bei der Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 24. November 1978 reichte die Beklagte die Behandlungsabrechnungen an die Klägerin zurück, da sie wegen Fristablaufs verwirkt seien; dabei berief sich die Beklagte auf § 9 Abs. 2 der Rahmenverträge und § 8 Leitziffer 804 der Grundsätze über die Honorarverteilung.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1978 legte die Klägerin die Quartalsabrechnungen für I und II/77 erneut vor. Sie vertrat darin die Auffassung, daß die Honorarforderungen nicht den von der Beklagten zitierten Verwirkungsvorschriften unterlägen, da sich die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Beklagten nach bürgerlichem Recht richten würden. Danach träte aber die Verjährung erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Entstehen des Anspruchs ein.

Mit Schreiben vom 8. Februar 1979 wurde von der Beklagten dieses Schreiben der Klägerin vom 19. Dezember 1978 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. November 1978 angesehen und mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1980 zurückgewiesen. Darin machte die Beklagte nochmals ihre Rechtsauffassung deutlich, daß auch bei der Abrechnung von Notfällen zwischen der Klägerin und der Beklagten die Bestimmungen des Kassenarztrechts und damit die Rahmengesamtverträge und der Honorarverteilungsmaßstab zur Anwendung kämen.

Die Klägerin hat am 24. März 1980 gegen den am 28. Februar 1980 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt erhoben. In der ersten Instanz hat die Klägerin ihr Begehren auf Honorierung vornehmlich darauf gestützt, daß sie nicht Vertragspartner der Gesamtrahmenverträge sei und daher nur bürgerliches Recht bei der Abrechnung zur Anwendung käme. Die Nichthonorierung stelle zudem einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, da die Beklagte damit rechnen mußte, daß noch Abrechnungen für die strittigen Quartale auf sie zukommen würden.

Mit Urteil vom 1. Juli 1981 hat das Sozialgericht Frankfurt die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die kassenärztlichen Bestimmungen bei der Frage der Abrechnung durch einen Nichtkassenarzt zugrunde gelegt. Der Rechtsstreit sei somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Nach § 368 d Abs. 1 Satz 2 RVO könnten auch Nichtkassenärzte Notfallbehandlungen erbringen, ohne daß sich dabei etwas an der Tatsache ändere, daß die Behandlung an sich eine kassenärztliche Leistung darstelle, die nach dem Gesamthonorierungsmaßstab aufgrund der Rahmenverträge zu vergüten sei. Damit unterliege die Klägerin auch dem Honorarverteilungsmaßstab, d.h. auch der Verwirkungsvorschrift der Leitzahl 804. Es sei ohne Bedeutung, daß die Klägerin nicht Vertragspartner der Rahmenverträge sei, denn ihr grundsätzlicher Vergütungsanspruch ergebe sich aus dem Gesetz unmittelbar. Im übrigen stelle die Berufung auf den Verwirkungstatbestand keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Auch die Kassenärzte hätten sich an die Fristen für ihre Honorarabrechnungen zu halten, obwohl die Beklagte immer damit rechnen müsse, von dieser Seite Abrechnungen vorgelegt zu bekommen. Die Klägerin selbst habe sich aber erst mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, als ohnehin die Fristen schon verstrichen waren.

Gegen das am 14. August 1981 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 11. September 1981 beim Sozialgericht Frankfurt und vom 24. September 1981 beim Hessischen Landessozialgericht. Die Berufung wird im wesentlichen mit der Rechtsauffassung, die die Klägerin bereits in erster Instanz vertreten hatte, begründet.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt vom 1. Juli 1981 sowie des Bescheides vom 24. November 1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1980 die Beklagte zur Honorierung der für die Quartale I und II/77 eingereichten Abrechnungen für Notfallbehandlungen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung, zurückzuweisen.

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