Verfahrensgang

SG Marburg (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen S 5 AL 83/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen B 7 AL 48/01 R)

 

Tenor

  • Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 25. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
  • Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren zu erstatten.
  • Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 19.600,00 DM streitig.

Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 1998 unter Hinweis auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung) einen Eingliederungszuschuss an die Klägerin in Höhe von 2.800,00 DM monatlich für die Beschäftigung des Arbeitnehmers K… M… in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 30. April 1999. Laut Anstellungsvertrag vom 18. Juni 1998 stellte die Klägerin den Arbeitnehmer ab 1. Mai 1998 als “Automobilverkäufer” ein.

Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 sprach die Klägerin gegenüber dem Arbeitnehmer M… eine außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt aus.

Durch Vergleich vom 25. Februar 1999 vor dem Arbeitsgericht Marburg (Az.: XXXXX) wurde u.a. vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22. Januar 1999 zum 31. März 1999 beendet ist.

Über die Kündigung benachrichtigte die Klägerin die Beklagte vorab telefonisch am 5. Januar 1999.

Bis dahin hatte die Beklagte den Eingliederungszuschuss für die Monate Mai bis November 1998, mithin insgesamt 19.600,00 DM, an die Klägerin bereits ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 setzte die Beklagte unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30. April 1998 “gemäß § 47 SGB X” den von der Klägerin gemäß § 223 Abs. 2 SGB III zu erstattenden Betrag auf 19.600,00 DM fest.

Den hiergegen am 8. November 1999 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem am 5. Januar 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 zurück.

Die hiergegen am 3. Februar 2000 beim Sozialgericht Marburg erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, entgegen der Auffassung der Beklagten finde § 223 Abs. 2 SGB III in der ab 1. August 1999 geltenden Fassung Anwendung, wonach der Eingliederungszuschuss u.a. dann nicht zurückzuzahlen sei, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers lagen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstanden, zu kündigen.

Jedenfalls aber sei die Beklagte nach der Neufassung dieser Vorschrift nur zur Rückforderung der Hälfte des Förderungsbetrages berechtigt.

Mit Urteil vom 25. Juli 2000 hat das Sozialgericht Marburg (Az.: S 5 AL 83/00) den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2000 abgeändert, soweit ein Erstattungsanspruch von mehr als 9.800,00 DM geltend gemacht wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die angefochtene Verwaltungsentscheidung sei § 223 Abs. 2 SGB III in der ab dem 1. August 1999 geltenden Fassung. Da es sich insoweit um eine Verfahrensregelung handele, die aus Gleichbehandlungsgründen auch laufende Fälle erfassen müsse, gelte insoweit § 422 SGB III nicht.

Allerdings seien die Voraussetzungen für einen völligen Wegfall der Rückzahlungspflicht nach § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III nicht erfüllt, weil die Klägerin nach den von ihr vorgelegten Unterlagen und insbesondere nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 25. Februar 1999 nicht berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers lagen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstanden, zu kündigen. Nach § 223 Abs. 2 Satz 3 SGB III in der ab 1. August 1999 geltenden Fassung sei die Rückzahlung jedoch auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt, weshalb die Beklagte lediglich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 9.800,00 DM besitze.

Gegen das ihr am 8. August 2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 7. September 2000 Berufung eingelegt mit der Begründung, auf die streitige Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin sei § 223 Abs. 2 SGB III in der noch vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung anzuwenden, wonach der Arbeitgeber zur vollständigen Rückzahlung des Eingliederungszuschusses verpflichtet war, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eine...

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