Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 14.11.2000; Aktenzeichen S 2 RJ 847/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 28/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. November 2000 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Übergangsgeld.

Die Beklagte hatte dem Kläger seit dem 1. Februar 1994 eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation gewährt. Zugleich war der Kläger bis Januar 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 20. Mai 1994, der einen vorherigen Bescheid vom 15. März 1994 ersetzte, bewilligte die Beklagte Übergangsgeld. Sie belehrte den Kläger darüber, dass der Bezug von Erwerbseinkommen und anderen Leistungen der Beklagten mitzuteilen sei, wegen unterbliebener Mitteilung zuviel gezahltes Übergangsgeld könne zurückgefordert werden. In der Folge mehrfach dynamisiert, zahlte die Beklagte dem Kläger insgesamt für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis zum Ende der Maßnahme am 30. Januar 1997 einen Betrag von 111.048,88 DM. Zugleich erzielte der Kläger einen Nettolohn von 69.256,11 DM.

Mit Schreiben vom 15. August 1997 machte die Bundesanstalt für Angestellte (BfA) die Beklagte auf mögliche Doppelleistungen von Übergangsgeld und Arbeitsentgelt für die Zeit ab Februar 1994 aufmerksam. Dieses Schreiben ließ die Beklagte unbeachtet. Im Verlaufe eines Widerspruchsverfahrens wegen einer Eingliederungshilfe bemerkte die Beklagte im Oktober 1998 selbst Unstimmigkeiten zwischen Übergangsgeldzahlung und Arbeitsentgelt (Aktenvermerk vom 22. Oktober 1998). Ermittlungen bei der AOK Bad Hersfeld bestätigten eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers vom 1. Januar 1995 bis 31. Januar 1997. Anforderungsgemäß übersandte der Arbeitgeber am 26. November 1998 Lohnunterlagen über die Zeit von 1995 bis 31. Januar 1997. In diesen Unterlagen fand sich der Hinweis, dass der Kläger am 1. Januar 1994 in die Firma eingetreten war. Unter dem 24. November 1998 hatte die Beklagte den Kläger um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe er in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 14. März 1997 Arbeitsentgelt bezogen habe. Dieses Schreiben blieb sachlich unbeantwortet.

In einem Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 15. März 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 aufzuheben und den im Einzelnen ausgewiesenen überzahlten Betrag von 45.835,80 DM zurückzufordern. Mit Bescheid vom 7. Januar 1999 hob die Beklagte den Bescheid vom 15. März 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf und forderte für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Januar 1997 Übergangsgeld in Höhe von 45.835,80 DM zurück. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Januar 1999 nahm der Kläger zu dem Anhörungsschreiben Stellung und führte aus, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, als er seine Tätigkeit bei der Firma G. nicht mitgeteilt habe. Im Übrigen sei er für diese Firma nur beratend tätig gewesen und habe eine pauschale Vergütung von monatlich 1.500,00 DM erhalten. Die Berechnung der Beklagten sei nicht zutreffend. Am 14. Januar 1999 erhob der Kläger ohne weitere Begründung Widerspruch. Die Beklagte ermittelte bei dem Arbeitgeber des Klägers, der über seinen Steuerberater mitteilte, dass der Kläger in einem Arbeitsverhältnis gestanden und Lohnzahlungen entsprechend der korrekt abgewickelten Lohn- und Gehaltsabrechnung erhalten habe. Mit Bescheid vom 25. August 1999 nahm die Beklagte den Rückforderungsbescheid vom 7. Januar 1999 zurück. Den Übergangsgeldbescheid vom 20. Mai 1994 hob sie gem. § 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Januar 1997 stellte sie eine Überzahlung von 45.835,80 DM fest. Dieser Betrag sei gem. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Dagegen legte der Kläger ohne weitere Begründung am 29. September 1999 Widerspruch ein.

Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens bemerkte die Beklagte schließlich, dass der Kläger bereits seit dem 1. Januar 1994 beschäftigt gewesen war. Sie nahm mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 den Bescheid vom 25. August 1999 zurück. Den Übergangsgeldbescheid vom 20. Mai 1994 nahm sie, ohne eine weitere Anhörung durchzuführen, gem. § 45 Abs. 2 Ziff. 3 SGB X zurück. Für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 31. Januar 1997 stellte sie einen überzahlten Betrag von 69.257,40 DM fest. Diesen verlangte sie gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurück. Sie führte aus, der Bescheid werde gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Mit Bescheid vom 18. Januar 2000 änderte die Beklagte den Bescheid vom 27. Dezember 1999 dahingehend ab, dass die Überzahlung lediglich einen Betrag von 69.256,46 DM betrage. Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000 den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 5. Mai 2000 Klage vor...

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