nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Existenzgründungszuschuss. zweckbestimmte Einnahme

 

Orientierungssatz

Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB 3 darf als zweckbestimmte Einnahme iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen berücksichtigt werden (vgl LSG Darmstadt vom 4.12.2006 - L 7 AS 168/06 ER = ZFSH/SGB 2007, 221).

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 23.02.2009; Aktenzeichen B 14 AS 21/07 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beklagte zu Recht den Existenzgründungszuschuss nach § 421 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet hat.

Die zwischen der Klägerin und dem A W (W.) im Jahre 1990 geschlossene Ehe wurde am ... 2001 geschieden. Aus der Ehe hervorgegangen ist das ... 1991 geborene Kind V. W. hat zudem im Scheidungsverfahren die weitere Tochter der Klägerin, M, geboren ... 1989, als Tochter angenommen.

Im September 2004 bezogen die Klägerin, ihr geschiedener Ehemann und die Kinder die jetzige gemeinsame Wohnung.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 19. Juni 2004 bis zum 18. Juni 2005 einen Existenzgründungszuschuss auf der Grundlage des § 421 I Abs. 1 SGB III.

Am 23. August 2004 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diesem Antrag wurde durch Bescheid vom 27. Dezember 2004 entsprochen; der Klägerin wurden für sich, dem geschiedenen Ehemann und den Kindern als Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bewilligt, wobei der Existenzgründungszuschuss als Einnahme der Klägerin berücksichtigt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 31. Mai 2005 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2005 unter Berücksichtigung eines Einkommens durch den Existenzgründungszuschuss von 360,00 Euro. Gegen beide Bescheide wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch, mit dem sie vor allem die von der Beklagten angenommene Bedarfsgemeinschaft mit W., aber auch die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses beanstandete.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2005 änderte die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2005 ab und setzte nunmehr die Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin vom Einkommen ab. Mit weiterem Bescheid vom 4. August 2005 erfolgte eine erneute Änderung der Leistungsbewilligung vom 31. Mai 2005; im Hinblick auf den lediglich bis zum 18. Juni 2005 gezahlten Existenzgründungszuschuss wurde (nur) noch für den Monat Juni 2005 ein Betrag von 216,00 Euro angerechnet. Nachdem der Außendienst der Beklagten im September 2005 die Wohnung der Klägerin aufgesucht hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2005 die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 27. Dezember 2004, 31. Mai 2005 und 17. Juni 2006 als unbegründet zurück. Gegen einen weiteren Leistungsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005, der die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 regelte, erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2005 hat die Klägerin am 24. Oktober 2005 Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2005 den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Mit weiteren Bescheiden vom 16. Januar 2006 und 26. Mai 2006 hat die Beklagte auch für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. November 2006 Grundsicherungsleistungen bewilligt.

Durch Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Sozialgericht Darmstadt (SG) die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2004 (gemeint: 27. Dezember 2004), 31. Mai 2005, 17. Juni 2005 und 4. August 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Juni 2005 Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen zu zahlen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klageantrag sei ausschließlich so zu verstehen, dass die Klägerin allein für sich, nicht aber andere Personen der Bedarfsgemeinschaft Klage erheben würde. Im Hinblick auf die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses sei das auch sachdienlich, weil die Nichtanrechnung sich entgegen der Berechnungsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausschließlich auf den Anspruch der Klägerin auswirke, so dass deswegen die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht klagebefugt seien. Im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung sei die Klage nicht auch für den geschiedenen Ehemann erhoben, weil die Klägerin ausdrücklich darauf abstelle, ihn nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Der geschiedene Eh...

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