Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen S 5 AL 971/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.11.2001; Aktenzeichen B 11 AL 47/01 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. September 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1999 vollständig aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die gesamten außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich noch gegen die Feststellung einer 6-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 7. Februar bis 20. März 1998.

Der am 1. März 1967 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit war von 1985 bis 30. April 1997 überwiegend als Schweißer und Schlosser, zuletzt im Safebau, beitragspflichtig beschäftigt.

Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 5. Mai 1997 bewilligte die Beklagte ab 5. Mai 1997 Arbeitslosengeld. Am 5. August 1997 nahm der Kläger erneut eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Firma V-GmbH als Schweißer auf, während der er bei der Firma B. Heiztechnik GmbH in E. eingesetzt war. Auf das Angebot eines zunächst vom 9. Februar 1998 bis 30. Juni 1998 befristeten Arbeitsverhältnisses als Montierer und Schweißer bei der Firma B. kündigte er mit Schreiben vom 30. Januar 1998 mit Wirkung zum 6. Februar 1998 sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma V-GmbH. Sein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma B. wurde nochmals bis 31. Oktober 1998 verlängert.

Eine erneute Verlängerung kam nicht zustande, weshalb sich der Kläger am 26. Oktober 1998 arbeitslos meldete. Aus der Arbeitsbescheinigung der Firma V-GmbH vom 31. Oktober 1998 ergibt sich für den bescheinigten Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.273,– DM, während aus der Arbeitsbescheinigung der Firma B. Heiztechnik GmbH vom 11. November 1998 für den bescheinigten Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.570,– DM hervorgeht.

Mit Bescheid vom 26. November 1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 7. Februar bis 1. Mai 1998 sowie eine hieraus folgende Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes (Alg.) um 90 Tage fest.

Hiergegen legte der Kläger am 23. Dezember 1998 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe seine Beschäftigung bei der Firma V. aufgeben müssen, weil er infolge der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes besessen habe.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Januar 1999 hat die Firma V. GmbH eine Kopie des Kündigungsschreibens des Klägers vom 23. Januar 1998 im Widerspruchsverfahren vorgelegt und ergänzend darauf hingewiesen, der Kläger sei aufgrund seiner zuverlässigen Arbeitsweise von der Firma B. übernommen worden. Diese teilte mit Schreiben vom 17. Februar 1999 mit, über eine Verlängerung der befristeten Arbeitsverhältnisse, die mit mehreren Arbeitnehmern bestanden hätten, habe sie jeweils bei Fristende nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit der am 12. Mai 1999 beim Sozialgericht Gießen erhobenen Klage (Az.: S 5 AL 971/99) hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht, sein Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma B. GmbH beruhe zumindest auf einem wichtigen Grund, denn bei der Firma B. habe er einen wesentlich höheren Stundenlohn erzielt und aufgrund seines Arbeitsvertrages auch nicht mit einem wohnortfernen Einsatzort rechnen müssen. Dies sei für ihn insbesondere deshalb von Bedeutung, weil in seinem Haushalt sein schwerstpflegebedürftiger minderjähriger Sohn H. zu betreuen sei. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Firma B. nach Fristablauf verlängert werde, weshalb er die Arbeitslosigkeit ab 1. November 1998 nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Der Kläger hat außerdem einen Arbeitsvertrag mit der Firma B. vom 2. August 1999 vorgelegt, wonach der Kläger dort ab 2. August 1999 erneut zunächst befristet bis 31. Dezember 1999 als Schweißer und Montierer im Werk E. nach Tariflohngruppe 5 des maßgeblichen Tarifvertrages für die Hessische Metallindustrie mit einer 35-Stunden-Woche eingestellt wurde. Der Kläger hat mitgeteilt, dieses Arbeitsverhältnis sei bis Ende September 2000 verlängert worden.

Ferner hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren seinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Firma V-GmbH vom 1. August 1997 vorgelegt, wonach er dort als Schweißer mit einem Stundenlohn von 17,00 DM und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag enthält u.a. unter § 1 die Klausel, dass die Firma V. berechtigt ist, den Mitarbeiter jederzeit von einem Einsatz abzuberufen und für die verbleibende Dauer des Arbeitsvertrages anderweitig innerhalb Deutschlands im zumutbaren Rahmen zu beschäftigen. Wegen weiterer Einzelh...

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