Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.04.1981; Aktenzeichen S-9/Kr - 136/79)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.04.1984; Aktenzeichen 12 RK 45/83)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1981 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG) für die Dauer des Fortbestehens des Anstellungsverhältnis der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegt.

Der Kläger war seit Gründung der zu 3) beigeladenen Firma D. B. und P.-AG im Jahre 1970 zunächst deren alleiniger Vorstand (Anstellungsvertrag vom 26. Juni 1970) und später eines von zwei Vorstandsmitgliedern. Am 13. Mai/1. August 1977 wurde zwischen ihm und der AG ein neuer Anstellungsvertrag geschlossen. Darin war unter § 1 u.a. bestimmt, daß der Kläger als ordentliches Mitglied des Vorstandes die Geschäfte der Gesellschaft nach dem Gesetz, der Satzung und den Beschlüssen des Aufsichtsrates sowie der Geschäftsordnung des Vorstandes zu führen habe. Es wurde ein Jahresgehalt von ca. 112.000,– DM brutto zuzüglich Gewinnbeteiligung, Pensionsversicherung und anderen Nebenleistungen vereinbart. Darüber hinaus ließ sich der Kläger Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auszahlen. Seit 1. August 1975 war es ihm ferner erlaubt, als Rechtsanwalt tätig zu werden.

In den Jahren 1977/1978 ergaben sich zwischen dem Kläger, dem Aufsichtsrat und den anderen Vorstandsmitgliedern Differenzen, die dazu führten, daß der Kläger mit Schreiben vom 16. April 1978 beurlaubt wurde. Am 1. August 1978 wurde ihm von der Alleinaktionärin das Vertrauen entzogen. In der anschließenden Sitzung beschloß der Aufsichtsrat seine sofortige Abberufung und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages. Der Widerruf der Vorstandsbestellung wurde am 10. Oktober 1978 in das Handelsregister eingetragen. Dagegen ist der Kläger nicht gemäß § 84 Abs. 3 Aktengesetz (AktG) vorgegangen. Wegen der Einstellung der Gehaltszahlungen und sonstigen Leistungen erhob er beim Landgericht Frankfurt am Main – Kammer für Handelssachen – Klage und begehrte hilfsweise die Feststellung, daß der Anstellungsvertrag vom 13. Mai 1977 durch Kündigung nicht gelöst sei. Durch das nach Nichtannahme der Revision rechtskräftig gewordene Urteil vom 26. März 1980 (Az.: 21 U 93/79 – 3/11 U 125/78) bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schließlich die Fortdauer des Anstellungsverhältnisses bis mindestens zum 31. Juli 1981 und verurteilte die Beigeladene zu 3) zur Fortzahlung der Bezüge und Nebenforderungen. Dem Begehren des Klägers u.a. auf Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung wurde in diesem Verfahren nicht stattgegeben, weil derartige Zahlungen nicht vereinbart gewesen seien. Das Anstellungsverhältnis wurde durch eine weitere mit Schreiben vom 19. Juli 1980 ausgesprochene Kündigung der Beigeladenen zu 3) zum 31. Juli 1981 beendet.

Bereits im April 1979 hat der Kläger bei der Beklagten beantragt, von der Beigeladenen zu 3) Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1. August 1978 einzuziehen. Durch Bescheid vom 1. August 1979 stellte die Beklagte fest, daß Versicherungspflicht zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit nicht eingetreten sei und demzufolge auch eine Nachberechnung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht stattfinden könne. Sie verwies darauf, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht zu den Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 1 a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gehörten und der Kläger auch durch seine Abberufung als Vorstandsmitglied nicht Angestellter geworden sei. Sein Anstellungsvertrag als Vorstandsmitglied sei nicht aufgelöst worden; zumindest sei er nicht in einem Anstellungsverhältnis abhängig beschäftigt gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 1979 als unbegründet zurück.

Am 6. Dezember 1979 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. August 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1979 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, daß er ab 1. August 1978 sozialversicherungspflichtig sei. Durch Urteil vom 24. April 1981 hat das SG den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Es hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger nach seiner Abberufung als Vorstandsmitglied bis zum Auslaufen des Anstellungsvertrages vom 13. Mai 1977 als Angestellter in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Ein Auseinanderfallen der Organstellung und der Angestelltentätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bu...

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