Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise unter Berufung auf Praxisbesonderheit (Kardiologie innerhalb des Fachs "Innere Medizin")

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Cardiologe im Rechtssinne kann nur sein, wem durch die zuständige Ärztekammer die Führung der Teilgebietsbezeichnung "Kardiologie" genehmigt wurde.

2. Ist das nicht der Fall, so ist der Kläger Internist und bei der Honorarprüfung grundsätzlich als solcher zu behandeln. Seine cardiologische Erfahrung und Betätigung kann hierbei nur als Praxisbesonderheit berücksichtigt werden.

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.01.1972)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 12. Januar 1972 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist in Wiesbaden als Internist zur ärztlichen Versorgung der Anspruchsberechtigten der RVO-Kassen und der Ersatzkassen zugelassen bzw. an ihr beteiligt. Er wendet sich gegen wegen überhöhter Sonder- und Laborleistungen aufgrund schriftlicher Berichte von Prüfärzten (Internisten) vorgenommene Honorarkürzungen.

Er rechnete im Quartal IV/67 246 Fälle (der Durchschnitt der Internisten in W. ist jeweils in Klammern angegeben, hier 296) ab bei einem Honorar von 42,10 DM je Fall (30,44). Mit Bescheid vom 22. Mai 1968 kürzte der Prüfungsausschuss die Honorarforderung des Klägers für diesen Quartal um 1.200,- DM. Seinen Widerspruch wies der Beschwerdeausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 1969 zurück. Am 10. April 1969 erhob der Kläger Klage (S-5/Ka-31/69).

Im Quartal I/69 stellte der Kläger 301 Fälle (358) bei einem Honorar von 50,07 DM je Fall (29,13 DM) in Rechnung. Mit Bescheid des Prüfungsausschusses vom 22. Juli 1969 erfolgte eine Kürzung für dieses Quartal in Höhe von 3.621,- DM. Seinen Widerspruch wies der Beschwerdeausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1970 zurück. Am 8. Oktober 1970 erhob der Kläger Klage (S-5/Ka-36/70).

Ferner rechnete der Kläger im Quartal I/70 305 Fälle (353) ab einem Honorar von 51,95 DM je Fall (32,92 DM). Mit Bescheid vom 10. August 1970 kürzte der Prüfungsausschuss die Honorarforderung des Klägers für dieses Quartal um 3.088,- DM. Den Widerspruch des Klägers wies der Beschwerdeausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 1971 zurück. Am 26. August 1971 erhob der Kläger Klage (S-5/Ka-30/71).

Mit Beschluss vom 12. Januar 1972 verband das Sozialgericht Frankfurt/Main die vorgenannten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Im Quartal I/68 rechnete der Kläger für die Behandlung von Ersatzkassenpatienten 480 Fälle (235) bei einem Honorar von 46,58 DM je Fall (35,31 DM) ab. Mit Bescheid vom 25. Juni 1968 kürzte die Prüfungskommission seine Honorarforderung um 1.485,- DM. Hiergegen legte der Ortsausschuss des Beigeladenen VdAK Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Forderung bezüglich EKGs stärker gekürzt werden müsse. Im Quartal III/68 stellte der Kläger bei 450 Fällen (219) ein Honorar von 46,88 DM je Fall (32,18 DM) in Rechnung. Mit Bescheid vom 20. Januar 1969 kürzte die Prüfungskommission seine Honorarforderung um 1.300,- DM wegen zu häufig angefertigter EKGs. Im Quartal IV/68 rechnete er 490 Fälle (242) mit einem Honorar von 53,05 DM jeder Fall (36,97 DM) ab. Mit Bescheid vom 26. März 1969 sprach die Prüfungskommission eine Honorarkürzung von 4.769,70 DM aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1970, dem Kläger zugestellt am 16. April 1970, setzte die Beschwerdekommission auf den Widerspruch des VdAK unter Abänderung des Bescheides vom 25. Juni 1968 eine weitere Kürzung von 1.883,40 DM für 86 EKGs fest und wies die Widersprüche des Klägers zurück. Am 19. Mai 1970 erhob der Kläger Klage (S-5/Ka-19/70).

Im Quartal I/69 stellte der Kläger bei 487 Fällen (254) ein Honorar von 64,26 DM je Fall (35,59 DM) in Rechnung. Die Prüfungskommission kürzte seine Honorarforderung mit Bescheid vom 2. Juli 1969 um 7.949,90 DM für Labor- und Sonderleistungen. Seinen Widerspruch wies die Beschwerdekommission mit Bescheid vom 11. September 1969 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 8. Oktober 1969 Klage (S-5/Ka-37/70).

Im Quartal III/69 rechnete der Kläger 502 Fälle (224) ab bei einem Honorar von 58,32 DM je Fall (35,38 DM). Mit Bescheid vom 12. Januar 1969 kürzte die Prüfungskommission seine Honorarforderung um 3.515,25 DM. Im Quartal IV/69 stellte der Kläger bei 539 Fälle (263) ein Honorar von 58,78 DM je Fall (38,70) in Rechnung. Mit Bescheid vom 23. März 1970 setzte die Prüfungskommission eine Honorarkürzung von 5.169,70 DM fest. Seine Widersprüche wies die Beschwerdekommission mit Widerspruchbescheid vom 18. Januar 1971 zurück. Hiergegen erhob er am 3. Februar 1971 Klage (S-5/Ka-2/71).

Im Quartal I/70 rechnete der Kläger 482 Fälle (242) ab bei einem Honorar von 78,80 DM je Fall (41,12 DM). Mit Bescheid vom 3. August 1970 sprach die Prüfungskommission eine Honorarkürzung von 11.182,90 DM aus. Im Quartal II/70 stellte der Kläger bei 462 Fälle (2...

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