Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für Angehörige eines NATO-Soldaten. Einbeziehung in das System der sozialen Sicherheit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einbeziehung in die Renten- und Krankenversicherungspflicht aufgrund eines die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB 4 überschreitenden Beschäftigungsverhältnisses verhindert, daß Angehörige des vom Nato-Truppenstatut umfaßten Personenkreises vom weitergehenden System der sozialen Sicherheit in der BRD ausgeschlossen werden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis muß deshalb nicht zusätzlich auch noch der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegen, um den Anspruch des Angehörigen auf Kindergeld nach dem BKGG herbeizuführen.

 

Normenkette

BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1; NATOTrStat Art. 1b, 1c; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1; SGB IV § 8

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 05.10.1990; Aktenzeichen S-12/Kg-1560/89)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.1992; Aktenzeichen 10 RKg 24/91)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 1990 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1989 wird auch insoweit aufgehoben, als er die Aufhebung der Kindergeldbewilligung in der Zeit von November 1988 bis März 1989 und von Mai 1989 bis Dezember 1990 betrifft.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kindergeld in der Zeit ab November 1988 bis einschließlich Dezember 1990 streitig.

Die Klägerin ist 1962 geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin hat zwei Kinder, nämlich … (geb. … 1981) und … (geb. … 1983).

Seit 1985 ist die Klägerin mit dem Kindesvater, dem US-amerikanischen Staatsangehörigen … verheiratet. … ist Mitglied der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-amerikanischen Streitkräfte. Er erhält von den US-Streitkräften keine dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen.

Die Klägerin stand vom 1. Juli 1985 bis zum 30. September 1985 in einem Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, das auch der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlag. Vom 1. Oktober 1985 bis zum 31. Dezember 1987 arbeitete die Klägerin bei Firma … In dieser Zeit bestand keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Anschließend war die Klägerin zunächst ohne Beschäftigung. Seit dem 9. Juni 1988 ist die Klägerin bei Firma … tätig. Ihre vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit betrug bis zum 30. April 1989 zunächst 6 Wochenstunden, anschließend bis zum 31. Juli 1990 9 Wochenstunden und ab dem 1. August 1990 15 Wochenstunden. Zusätzlich zu dieser Arbeitszeit wurde von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum, Überstunden abgeleistet, deren Höhe im November 1988 9 Stunden, im Dezember 1988 21 Stunden, in 1989 jeweils zwischen 4 und 71 Stunden und in 1990 zwischen 3,25 und 69,5 Stunden betrug. Mit Ausnahme des Monats April 1989 lag ihr monatliches Einkommen stets über der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Vom Monat April abgesehen wurden für die Klägerin Beiträge zur Kranken- sowie zur Rentenversicherung entrichtet. Im Januar 1989 erfolgte darüber hinaus auch eine Beitragsentrichtung zur Bundesanstalt für Arbeit.

Für ihre Kinder … und … bezog die Klägerin seit deren Geburt von der Beklagten Kindergeld. Durch Bescheid vom 6. Dezember 1988 wurde die Kindergeldbewilligung von der Beklagten rückwirkend für den Monat Juni 1985 sowie ab Oktober 1985 aufgehoben und die in diesem Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 4.080,- DM von der Klägerin zurückgefordert. Die Beklagte begründete dies damit, die Klägerin sei seit … 1985 mit dem Mitglied einer ausländischen Truppe der Nato-Streitkräfte verheiratet. Deshalb könnten auf sie und ihren Ehegatten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nicht mehr angewandt werden. Ihr stehe deshalb kein Kindergeld mehr zu, so dass die Bewilligung des Kindergeldes gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch X (SGB X) aufgehoben worden sei. Da keine besonderen Umstände vorlägen, die der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes entgegenstünden, sei das überzahlte Kindergeld von der Klägerin zurückzuerstatten. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. November 1989 wurde die Aufhebung auf die Monate Juni 1985 sowie auf die Zeit von Oktober 1985 bis Juli 1987 sowie ab Januar 1988 beschränkt und der Rückforderungsbetrag für die bis Juni 1988 ausgezahlten Leistungen auf 3.480,- DM reduziert.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Darmstadt durch Urteil vom 2. Oktober 1990 die ergangenen Bescheide insoweit aufgehoben, als in diesen die Bewilligung von Kindergeld bis einschließlich Oktober 1988 aufgehobenen und Kindergeld zurückgefordert worden ist. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, durch die Heirat der Klägerin sei eine Änderung der t...

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