Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsrechtliche Privilegierung. Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Kausaler Zusammenhang. Duldung. Asylantrag. Passpapiere. Einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt nur vor, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten oder können, nicht dagegen, wenn dies für die gesamte Dauer des Aufenthalts aus anderen, vom Ausländer nicht zu vertretenden Gründen ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

AsylbLG § 1a Nr. 2, § 2 Abs. 1, 3, § 3; AufenthG § 60 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 24. Mai 2006, durch den der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus B-Stadt wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.V.m. den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo, eigenen Angaben zufolge zugehörig zur Volksgruppe der Ashkali. Die Antragsteller zu 1) und 2) reisten am 24. Juni 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 7. Juli 1993 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 31. August 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab und verneinte gleichzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Ausländergesetz (AuslG). Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 18. Februar 1997 abgewiesen (9 E 14548/93.A). Die mit Schreiben vom 6. Juni 1997 gestellten Asylfolgeanträge der Antragsteller zu 1) und 2) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 19. Februar 1998 (7 E 3506/97.A (1) -) als offensichtlich unbegründet ab. Der Antragsteller zu 1) wurde am 5. Juni 1998 nach Belgrad abgeschoben. Seinen am 5. Juni 1998 gestellten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. Juni 1998 ab. Einen weiteren, am 14. Oktober 1998 gestellten Antrag des Antragstellers zu 1) auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. November 1998 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 2. März 2000 (7 E 3954/98.A) als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Einen mit Schriftsatz vom 17. April 2000 gestellten weiteren Asylfolgeantrag der Antragsteller zu 1) bis 3) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheiden vom 8. Mai 2000 ab. Gleichzeitig lehnte das Bundesamt die Änderung früherer Bescheide zur Feststellung des § 53 AuslG ab. Außerdem wurden die Antragsteller zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Am 15. Juni 2000 haben die Antragsteller zu 1) bis 3) beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantragt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2000 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel (7 G 1648/00.A) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. Juni 2000 ab. Das Klageverfahren 7 E 1649/00.A wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 16. August 2000 eingestellt.

Die am 30. August 2000 gestellten Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 31. August 1993 (Antragsteller zu 1 und 2) und vom 23. Juli 1997 (Antragstellerin zu 3) bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Mai 2002 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel am

1. 12. Dezember 2002 als offensichtlich unbegründet ab. Einen weiteren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG der Antragsteller zu 1) bis 3) vom

2. 13. Oktober 2003 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 8. April 2005 (4 E 3491/03.A) ab. Für die Antragsteller zu 4) und zu 5) wurden erstmals am 13. Mai 2002 Asylanträge gestellt, die das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Juni 2002 als offensichtlich unbegründet ablehnte.

Für die Antragsteller zu 3) bis 5) wurden bis heute keine Passdokumente vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich auch die Antragsteller zu 1) und 2) darauf berufen, nicht im Besitz von Passdokumenten zu sein. Als sie gegenüber der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragten, legten sie dort aber auf Aufforderung Pässe vor, di...

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