Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsschutz für Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nicht "Unternehmer". Er kann daher nicht aufgrund einer satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung (§ 543 RVO) versichert werden.

2. Da die Aufzählung der "betriebsfremden Personen" in § 544 RVO erschöpfend ist und der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zu diesem Personenkreis zählt, scheidet auch ein Versicherungsschutz nach § 544 RVO aus.

3. Auch die freiwillige Versicherung nach § 545 RVO ist auf Unternehmer und deren im Unternehmen tätige Ehegatten beschränkt und kommt daher für die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in Betracht.

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.12.1985; Aktenzeichen S-4/B-5/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war ab 24. August 1982 mit einem Kapitalanteil von 95 % Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der am 24. März 1981 in das Handelsregister eingetragenen und am 28. Dezember 1984 gelöschten Firma M. H. GmbH. Unter dem 12. Oktober 1982 hatte er das Unternehmen mit ca. fünf Arbeitnehmern bei der Beklagten angemeldet. Im Vordruck “Anmeldung und Beschreibung des Unternehmens” hieß es unter der Rubrik Unternehmerversicherung: “Für jeden Unternehmer (auch geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 50 % und mehr) besteht eine Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung (§ 43). Die Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung wird beantragt von …”. In der nachstehenden Spalte folgen dann der Name des Klägers und seine eigenhändige Unterschrift. Durch an die GmbH gerichteten Aufnahmebescheid vom 28. Dezember 1982 teilte die Beklagte dieser mit, dass ihr Unternehmen mit Wirkung ab 24. März 1981 in das Unternehmerverzeichnis eingetragen worden sei. Außerdem wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund des Antrags ab 24. August 1982 nach § 47 der Satzung von der Unternehmerversicherung befreit worden sei, so dass ab diesem Zeitpunkt kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Für den Kläger sei aufgrund seines Befreiungsantrags von der Unternehmerversicherung ein gesonderter Bescheid beigefügt. Dieser trug das Datum 27. Dezember 1982 und enthielt einen gleichlautenden Hinweis.

Am 14. August 1983 erlitt der Kläger laut Durchgangsarztbericht auf dem weg zu einem Geschäftstermin durch einen platzenden Reifen einen Unfall und zog sich eine Thoraxprellung mit Schürfungen zu. Durch Bescheid vom 10. Januar 1985 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil für den Unfall, bei dem der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH unterwegs gewesen sei, infolge der antragsgemäßen Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung kein Versicherungsschutz bestehe. Dem Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, dass er die Bescheide vom 27. Dezember und 28. Dezember 1982 nicht erhalten und außerdem niemals eine Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung beantragt bzw. den Text des Befreiungsantrags nicht verstanden habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Oktober 1985 zurück. Sie führte u.a. aus, dass die Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung gemäß § 43 Abs. 2 der Satzung bereits mit der Antragstellung wirksam erfolgt sei und keiner Bestätigung mehr bedurft habe. Außerdem müssten die Bescheide zugegangen sein, da der damit angeforderte Beitragsvorschuss von 650,- DM ohne nochmalige Zahlungsaufforderung am 3. März 1983 und auch der beigefügte Lohnnachweis ausgefüllt am 8. März 1983 bei ihr eingegangen sei.

Mit seiner beim Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main anhängigen Klage (Az.: S-4/U-265/85) macht der Kläger aus den angeführten Gründen weiterhin geltend, dass zur Zeit des Unfalls eine Unternehmerpflichtversicherung bestanden habe. Als Ausländer sei er nicht in der Lage gewesen, das Formular selbst auszufüllen und habe deshalb am 12. Oktober 1982 einen Sachbearbeiter der Beklagten gebeten, ihm dabei zu helfen. Dabei habe er ausdrücklich gesagt, dass er bei der Beklagten versichert sein wolle. Das allein habe er mit seiner Unterschrift bestätigen wollen und so sei es ihm auch von dem Sachbearbeiter erklärt worden. Den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, hat das SG durch Beschluss vom 18. Dezember 1985 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) oder § 539 Abs. 2 in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO habe für den Kläger als Gesellschafter - Geschäftsführer den Umständen nach nicht bestanden, da er beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausgeübt habe. Er sei auch nicht als “...

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